Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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Thüringen zu ganz anderer Blüte als in Meißen. Jeder, dem die 
nötigen Mannen zur Seite standen, suchte sich auf eigene Faust Recht 
oder das, was er dafür hielt, zu verschaffen. Das Übel war so weit 
gediehen, daß schon längst kaiserliche Verordnungen über Ansage und 
Austrag der Fehde existierten, während nach unserer Anschauung 
überhaupt die ganze Sache ihren Riegel hätte vorgesteckt erhalten 
sollen. Das Ansagen der Fehde sollte nach kaiserlicher Vorschrift 
drei Tage vor Beginn durch einen sicheren Boten geschehen; es 
geschah aber thatsächlich meist nicht und ehe sich es jemand ver- 
sah, fiel der Gegner verheerend über den Gegner her, die Kosten 
aber trug meisthin niemand als das heimgesuchte Land. Zur Auf- 
rechterhaltung des Landfriedens wurde also von dem Bischof Heinrich 
von Mainz 1281 ein Landfriedensgericht bestellt, dem der 
Landgraf oder ein von ihm damit beaustragter Graf vorstand unter 
dem Titel eines Friedenshauptmanns im Lande Thüringen und 
mit ihm zwölf Beisitzer oder, wie sie auch genannt werden, Pfleger 
des Friedens, conservatores pacis. Diese zwölf wurden teils den 
Grafengeschlechtern des Landes entnommen, vier dem landgräflichen 
Ministerialenstande, zwei waren Bürger von Erfurt, je einer Bürger 
von Nordhausen und Mühlhausen; sie wechselten aller drei Jahre. 
Da der Landgraf selbst Vorsitzender war, so konnte es kaum aus- 
bleiben, daß sich die Kompetenz des Gerichtes, die sich von Haus 
aus nur auf Landfriedensstörungen und deren Urheber erstrecken 
sollte, mit der des Landdinges zu Mittelhausen vermischte, wie es denn 
auch öfter zu Mittelhausen abgehalten worden ist. Sonst hat es aber 
auch zu Gotha, Erfurt und Weißensee getagt. Die Kosten wurden 
durch die erwähnte Pflugsteuer bestritten, auch trugen diejenigen dazu 
bei, welche Beisitzer zu wählen befugt waren. Das Gericht siegelte 
mit dem thüringischen Lawen und dem Namen des jeweiligen Land- 
grafen oder besser Friedenshauptmammes in der Umschrift. Gegen das 
Ende des 14. Jahrhunderts scheint es aufgehört zu haben. 
Die thüringischen Landgrafen hatten schon früh einen festen Wohn- 
sitz. Sie residierten entweder auf der Wartburg oder in dem unter- 
halb dieser gelegenen Eisenach oder auf der Neuenburg bei Freiburg. 
Auch der Landgraf bedurfte zur Erledigung der gerichtlichen und Ver- 
waltungsschreibereien einer Kanzlei, an deren Spitze ein Protonotarius 
30“
	        
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