Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 255
von Veranschlagung der Baukosten sowie von Einholung der
Genehmigung ab esegen werden darf.
(3) Den gireune über die einzelnen Bauausführungen
sind die genehmigten Kostenanschläge und deren etwaige Unter-
belege beizufügen.
15.
Alle Werkverträge, die für Rechnung des Staates ge-
schlossen werden, müssen auf vorausgegangene öffentliche Aus-
schreibung gegründet sein, sofern nicht Ausnahmen durch die
Natur des Geschäfts gerechfertigt oder durch das zuständige
Ministerium für den einzelnen Fall oder für bestimmte Arten
von Verträgen zugelassen werden.
* 16.
Ist bei Bauten, für die im Staatshaushalts-Etat in einem
besonderen Titel oder einer besonderen Unterabteilung eines
Titels eine bestimmte Summe ausgeworfen ist, eine Uber-
schreitung von 10% der Anschlagsimme auf Grund ander-
weiter Veran schlagung oder aus anderen Gründen vorauszu-
sehen, so ist den Ständen eine entsprechende Ergänzungsforderung
zu unterbreiten. Bis zu deren Bewilligung ist, soweit es ohne
Nachteile für den Staat angängig ist, die Bauausführung zu
beanstanden oder zu unterbrechen.
17.
Neue staatliche Bestände (Fonds) zu bestimmten Zwecken
(§ 1 Absatz 2 a) dürfen von Staats wegen nur auf dem Wege
der Gesetzgebung begründet werden.
& 18.
Zum Staatsvermögen, aber nicht zum Staatsgute im
Sinne von 65 16 bis 18 der Verfassungsurkunde gehörige
Grundstücke (5 1 Absatz 2c) dürfen, insofern sie von erheblichem
Umfange oder erheblichem Werte sind, nur mit Zustimmung
der Stände veräußert werden.
19.
Durch die Einstellungen in den Etat werden für Dritte
Rechte oder Verpflichtungen weder begründet, noch abgeändert,
noch aufgehoben.
S. 293.