Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

557. 
Alle Geld-Sendungen von oder an die färst- Beschränkung. 
liche Haupt-Landeskasse oder die Sperclal= 
Landschaftkassen, insbesondere Steuergelder, 
welche mit der Post versendet werden, un- 
terllegen dem Porto. 
Schweiz. Des Bundeshaupt der Schwelzer-Cantone. 
Anhang. 
In Betreff der Postporko-Befrelungen, welche dagegen Württemberg auswärts 
genleßt, ist zu bemerken, daß in den Füärstenthümern Hohenzollern= Hechlugen und 
Siemaringen bei der Verbindung, in welcher derzeit die vortigen und die Württem- 
bergischen Posien und deren Verwaltung unterelnender stehen, das in Württemberg 
bestehende Postfreithum nicht unterbrochen wird. 
Außer dem slnd befreit: 
Mit 
Auswärtige Posten. Beschräukung 
auf 
  
Se. Mojestät der Khulg von Würt- 1 
temberg.g.. in Beden Bilrref-Post. 
in Ballen 
lm Schwelzer-Canton 
und 
Arrondissement von 
St. Gallen 
auf allen in der fürftl. 
Thburn und Tarl##'schen 
Verwaltung befindlichen 
Posten, ehne Unterschied 
des Landes, und der Kan- 
N— zf.6 
  
 
	        
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