Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 11. Distriktsgemeinden. 95 
dem Gemeindeausschusse bzw. Gemeinderate, in be- 
stimmten Fällen auch dem Bürgermeister zu. Gegen 
diejenigen Gemeindebediensteten, auf die nicht das 
Staatsdienerdienststrafrecht Anwendungfindet, kommen 
als Strafen in Betracht: Verweis, Geldstrafe bis zu 
90 Mk., Dienstenthebung auf Zeit, Dienstentlassung 
und gegen Polizeidiener und andere Bedienstete dieser 
Art Arrest bis zu acht Tagen. 
Die vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind berech- 
tigt, die Handhabung der den Gemeinden zustehenden 
Dienststrafgewalt zu überwachen, und dieselben 
gegebenenfalls zur Einschreitung gegen Gemeinde- 
bedienstete zu veranlassen; in bestimmten Fällen 
sind die Aufsichtsbehörden auch befugt, selbst ein- 
zuschreiten, insbesondere wenn gegen die Gemeinde 
selbst ein Dienststrafverfahren 'eingeleitet ist. 
$ 11. Distriktsgemeinden. 
Das Recht der Distriktsgemeinden ist im wesent- 
lichen in dem Gesetze vom 28. Mai 1852, die 
Distriktsräte betreffend, entbalten. Abgesehen von 
den unmittelbaren Städten rechts des Rheines und 
den Städten der Pfalz, die sich nach Erlangung der 
Kreisunmittelbarkeit auch aus dem Distriktsverbande 
losgelöst haben, ist das Land in Distriktsgemeinden 
eingeteilt, die in der Regel mit den Bezirken der 
Amtsgerichte, in der Pfalz der Kantone zusammen- 
fallen, über den Amtsbezirk sich aber keinesfalls er- 
strecken dürfen. Die Distriktsgemeinden sind öffent- 
lich-rechtlich Gemeindeverbände, bürgerlich-rechtlich 
juristische Personen. Mitglieder der Distriktsgemeinden 
sind die Ortsgemeinden und rechts des Rheines die 
Eigentümer ausmärkischer Besitzungen. 
Die Organe der Distriktsgemeinden, Distrikts- 
rat und Distriktsausschuß, üben keine obrig-
	        
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