Vierte Abteilung.
Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
DEE
$ 13. Gesetz und Verordnung.
Gesetz im Sinne des bayerischen Staatsrechts
ist die unter Zustimmung der Volksvertretung zu-
stande gekommene Willenserklärung des Herrschers;
sie ist in ihrer Entstehung einerseits durch die
Beichsgesetzgebung (von der später in der siebenten
Abteilung die Rede sein wird), anderseits durch die
Landesgesetzgebung beschränkt. Ein Gesetz entsteht
in der Weise, daß zunächst dem Könige in einigen
Fällen ausschließlich, in anderen auch den Kammern
das Recht zusteht, einen förmlich gefaßten Gesetzes-
vorschlag zu machen. Dieser Vorschlag wird dann
von den beiden Kammern entweder unbedingt oder
mit Änderungen angenommen, worauf es dem Könige
(bzw. dem Reichsverweser) zukommt, ihm die Sanktion
und damit Gesetzeskraft zu erteilen. Die Sanktion
erfolgt nach gutachtlicher Einvernahme des Staatsrats
durch Unterzeichnung und Ausfertigung der Gesetzes-
urkunde, die nach verfassungsmäßiger Bestimmung
der Gegenzeichnung des oder der einschlägigen Mi-
nister, nach verordnungsmäßiger Bestimmung der
Gegenzeichnung des Gesamtstaatsministeriums und der
Beglaubigung des Schriftführers im Staatsrate bedarf,
den Tag und Ort der Ansfertigung enthält und als-