Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

112 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. 
Innern angeordneten Form in ihrem Geltungsbereich 
verkündet und mit dem Nachweise hierüber in amtlich 
beglaubigter Form den Gerichten mitgeteilt, die die 
Übertretung der Vorschriften im ersten oder zweiten 
Rechtszuge abzuurteilen haben. 
$ 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen 
die Person. 
Der Staat hat das Recht, die von ihm in Aus- 
übung seiner Herrschaftsbefugnisse erlassenen An- 
ordnungen durch Anwendung äußerer Machtmittel 
durchzusetzen. Die Zwangsgewalt des Staates gegen 
die Person kann unmittelbar oder mittelbar zum Aus- 
druck kommen (persönlicher, vermögensrechtlicher 
Zwang). 
Auf dem Gebiete der Rechtspflege wird der 
Zwang regelmäßig von der Justiz durch ihre eigenen 
hierzu bestimmten Organe ausgeübt und bemißt sich 
im allgemeinen nach Reichsrecht; ausgenommen ist 
hiervon nur die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus, 
Gemeindeverbände und Körperschaften und Stiftungen, 
die unter staatlicher oder gemeindlicher Leitung stehen, 
soweit es sich um Geldforderungen handelt. Die 
Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus findet durch 
die Verwaltungsbehörden auf dem Verwaltungswege 
ohne Einmischung der Gerichte statt; für die Zwangs- 
vollstreckung gegen Gemeindeverbände, Körperschaften 
und Stiftungen haben die staatlichen Aufsichtsbehörden 
Anordnung zu treffen; erforderlichenfalls ist das Ver- 
waltungszwangsverfahren ohne gerichtliche Einmischung 
zur Durchführung zu bringen. 
Auf dem Gebiete der Verwaltung regelt sich 
das Zwangsverfahren im allgemeinen nach Landes- 
recht; hier ist zu unterscheiden zwischen der Zwangs- 
vollstreckung bei Geldforderungen und bei persönlichen 
Leistungen und Unterlassungen,
	        
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