112 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
Innern angeordneten Form in ihrem Geltungsbereich
verkündet und mit dem Nachweise hierüber in amtlich
beglaubigter Form den Gerichten mitgeteilt, die die
Übertretung der Vorschriften im ersten oder zweiten
Rechtszuge abzuurteilen haben.
$ 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen
die Person.
Der Staat hat das Recht, die von ihm in Aus-
übung seiner Herrschaftsbefugnisse erlassenen An-
ordnungen durch Anwendung äußerer Machtmittel
durchzusetzen. Die Zwangsgewalt des Staates gegen
die Person kann unmittelbar oder mittelbar zum Aus-
druck kommen (persönlicher, vermögensrechtlicher
Zwang).
Auf dem Gebiete der Rechtspflege wird der
Zwang regelmäßig von der Justiz durch ihre eigenen
hierzu bestimmten Organe ausgeübt und bemißt sich
im allgemeinen nach Reichsrecht; ausgenommen ist
hiervon nur die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus,
Gemeindeverbände und Körperschaften und Stiftungen,
die unter staatlicher oder gemeindlicher Leitung stehen,
soweit es sich um Geldforderungen handelt. Die
Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus findet durch
die Verwaltungsbehörden auf dem Verwaltungswege
ohne Einmischung der Gerichte statt; für die Zwangs-
vollstreckung gegen Gemeindeverbände, Körperschaften
und Stiftungen haben die staatlichen Aufsichtsbehörden
Anordnung zu treffen; erforderlichenfalls ist das Ver-
waltungszwangsverfahren ohne gerichtliche Einmischung
zur Durchführung zu bringen.
Auf dem Gebiete der Verwaltung regelt sich
das Zwangsverfahren im allgemeinen nach Landes-
recht; hier ist zu unterscheiden zwischen der Zwangs-
vollstreckung bei Geldforderungen und bei persönlichen
Leistungen und Unterlassungen,