Siebente Abteilung.
Auswärtige Angelegenheiten.
8 23.
Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten,
soweit dieselben nicht in die Zuständigkeit des Reichs
fallen, liegt dem Staatsministerium des königlichen
Hauses und des Äußern ob, dem die bayerischen Ver-
treter bei den fremden Staaten unterstellt sind und
das den Verkehr mit den fremden Vertretern am
bayerischen Hofe unterhält.
Die bayerischen Gesandten, die zur Geltend-
machung besonderer bayerischer Interessen den Reichs-
gesandten zur Seite stehen, werden auch bevollmäch-
tigt, die Reichsgesandten in Verhinderungsfällen zu
vertreten. Wo bayerische Gesandtschaften nicht be-
stehen, werden die bayerischen Interessen durch die
Reichsgesandten vertreten. Gemäß der Reichs-
verfassung besitzt Bayern nur noch im Reichsgebiete
einige dem genannten Ministerium unterstellte Kon-
sulate, dagegen hat Bayern das Recht, auswärtige
Konsuln zu empfangen und mit dem Exequatur zu
versehen.
Das Recht, mit fremden Staaten in Vertrags-
verhandlungen zu treten und Verträge abzuschließen,
steht Bayern innerhalb der durch die Zuständigkeit
des Reichs gezogenen Schranken unbedingt zu. Alle
Staatsverträge sind dem Landtage zur vorgängigen
oder nachfolgenden Genehmigung vorzulegen.