Neunte Abteilung.
Das Heerwesen.
8 25.
Nach der Reichsverfassung unterliegt das Heer-
wesen der Reichsgesetzgebung und zwar auch bezüg-
lich des bayerischen Heeres; doch nimmt Bayern
auch hier gegenüber den anderen Staaten eine Sonder-
stellung ein. Die bayerische Armee bildet einen in
sich abgeschlossenen Bestandteil des deutschen Heeres
mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit
des Königs von Bayern; die Erhaltung der Organi-
sation und Wahrung der militärischen Hoheitsrechte
des Königs im Frieden sind ihr durch die Reichs-
verfassung und den Bündnisvertrag vom 23. November
1870 zugesichert.
Bayern trägt Kosten und Lasten seines
Kriegswesens und den Unterhalt der auf seinem Ge-
biete belegenen festen Plätze und sonstigen Befesti-
gungen ausschließlich und allein und ist verpflichtet,
für sein Heer und die zu demselben gehörigen Ein-
richtungen den gleichen Geldbetrag, wie er nach Ver-
hältnis der Kopfzahl für die übrigen Teile des Reichs-
heeres im Reichsmilitärvoranschlag angesetzt ist, zu
verwenden. Die Verausgabung dieses Betrags wird
durch Sondervoranschläge geregelt, deren Aufstellung
Bayern überlassen bleibt, wobei aber im allgemeinen