Nachtrag.
Das Wesentlichste aus der Gesetz-
gebung des Königreichs Bayern
bıs zum 1. Oktober 1911.
Zu S. 88. Dem nächsten Landtage wird ein
Gesetzentwurf über die Aufhebung der Heimat und
die Einführung des Unterstützungswohnsitzes vor-
gelegt werden.
Zu S. 93. Dem nächsten Landtag wird der Ent-
wurf eines Gemeindebeamtengesetzes vorgelegt werden.
Zu S. 117ff. Das Zwangsenteignungsgesetz hat
durch Gesetz vom 13. August 10 eine Änderung dahin
erfahren, daß die Möglichkeit der Enteignung zeitgemäß
erweitert wurde. Ferner wurde die bisherige Be-
stimmung beseitigt, wonach der Grundeigentümer die
Auferlegung einer Dienstbarkeit ablehnen und dafür
die Abnahme des Eigentums des in Anspruch ge-
nommenen Grundstückteils verlangen konnte ; nunmehr
sind also auch zwangsweise Grunddienstbarkeiten
möglich. Die Übernahme des Eigentums kann nur dann
verlangt werden, wenn das Grundstück infolge der
beanspruchten Dienstbarkeit für die Zwecke, denen es
bisher diente, nicht mehr in geeigneter, wirtschaftlich
nutzbringender Weise verwendet werden kann.
Zu S. 127. Die Steuergesetzgebung hat
eine vollständig neue Regelung gefunden.
Als unmittelbare Steuern kommen nunmehr
in Betracht: das Einkommensteuergesetz, Gewerbe-
v, Sutner, Bayern. 18