Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

110 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851 
Landesverfassungen schritt. Am 8. Juli 1851 brachten 
Osterreich und Preußen gemeinsam einen Antrag ein, dessen 
Begründung zunächst weitere Vorlagen über die Bereithaltung 
eines Truppencorps zum Schutze der Bundesversammlung 
und über die Bildung einer Central-Bundespolizei ankündigte, 
und sodann auf das Recht und die Pflicht des Bundes hin- 
wies, nach Artikel II der Bundesacte, sowie nach dem Gut- 
achten einer Commission der Dresdener Conferenzen für 
Deutschlands innere Sicherheit zu sorgen, und deshalb nicht 
zu dulden, daß die politischen Zustände der einzelnen Bundes- 
staaten den Zwecken, Gesetzen und Beschlüssen des Bundes 
entgegenstehen, wie dies leider vermöge der Geltung der 
Frankfurter Grundrechte, der demokratischen Wahlgesetze, der 
revolutionären Gesinnungen zahlreicher Beamten und der 
Zügellosigkeit der Presse nur zu häufig jetzt der Fall sei. 
Der Schein der äußern Ordnung in den so inficirten Staaten 
sei trügerisch; gerade von dort aus würden auch die übrigen 
Staaten in ihren kaum befestigten Grundlagen unterwühlt. 
Die Aufrechterhaltung der innern Ruhe und Ordnung stehe 
zwar nach den Gesetzen des Bundes in der Regel den ein- 
zelnen Regierungen zu; dies sei aber nicht die Regel, die 
entscheiden könne, wenn es darauf ankomme, in diesen ein- 
zelnen Staaten Einrichtungen zu beseitigen, welche mit den 
Gesetzen des Bundes in Widerspruch stehen oder seine wesent- 
lichsten Zwecke zu vereiteln drohen. 
Auf diese Erwägungen wurde der Antrag gegründet: 
die Bundesversammlung wolle durch ausdrücklichen Beschluß 
ihre grundgesetzliche Befugniß anerkennen, an die Regierungen 
solcher Bundesstaaten, deren Zustände für die allgemeine 
Sicherheit bedrohlich erschienen, nöthiges Falls die Aufforderung
	        
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