110 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
Landesverfassungen schritt. Am 8. Juli 1851 brachten
Osterreich und Preußen gemeinsam einen Antrag ein, dessen
Begründung zunächst weitere Vorlagen über die Bereithaltung
eines Truppencorps zum Schutze der Bundesversammlung
und über die Bildung einer Central-Bundespolizei ankündigte,
und sodann auf das Recht und die Pflicht des Bundes hin-
wies, nach Artikel II der Bundesacte, sowie nach dem Gut-
achten einer Commission der Dresdener Conferenzen für
Deutschlands innere Sicherheit zu sorgen, und deshalb nicht
zu dulden, daß die politischen Zustände der einzelnen Bundes-
staaten den Zwecken, Gesetzen und Beschlüssen des Bundes
entgegenstehen, wie dies leider vermöge der Geltung der
Frankfurter Grundrechte, der demokratischen Wahlgesetze, der
revolutionären Gesinnungen zahlreicher Beamten und der
Zügellosigkeit der Presse nur zu häufig jetzt der Fall sei.
Der Schein der äußern Ordnung in den so inficirten Staaten
sei trügerisch; gerade von dort aus würden auch die übrigen
Staaten in ihren kaum befestigten Grundlagen unterwühlt.
Die Aufrechterhaltung der innern Ruhe und Ordnung stehe
zwar nach den Gesetzen des Bundes in der Regel den ein-
zelnen Regierungen zu; dies sei aber nicht die Regel, die
entscheiden könne, wenn es darauf ankomme, in diesen ein-
zelnen Staaten Einrichtungen zu beseitigen, welche mit den
Gesetzen des Bundes in Widerspruch stehen oder seine wesent-
lichsten Zwecke zu vereiteln drohen.
Auf diese Erwägungen wurde der Antrag gegründet:
die Bundesversammlung wolle durch ausdrücklichen Beschluß
ihre grundgesetzliche Befugniß anerkennen, an die Regierungen
solcher Bundesstaaten, deren Zustände für die allgemeine
Sicherheit bedrohlich erschienen, nöthiges Falls die Aufforderung