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Die Filderbahn-Gesellschaft in Stuttgart wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung
der nach der Konzessionsurkunde vom 25. September 1902 (Reg. Blatt S. 439) her-
zustellenden Eisenbahn von Degerloch über die Neue Weinsteige nach Stuttgart und zum
Zweck der Erweiterung der Bahnhofanlage Degerloch (West) die nach den genehmigten
allgemeinen Plänen für dieses Unternehmen erforderlichen Grundstücke und Rechte an
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Die Bahn Degerloch—Stuttgart ist gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 mit einer Spurweite von
1 m anzulegen und zwar für elektrischen Betrieb mit oberirdischer Stromzuleitung.
Die Linie ist etwa 3 km lang, einspurig und mit den erforderlichen Ausweichstellen
versehen. Sie zweigt in der Bahnhofstraße zu Degerloch von der Bahnlinie
Möhringen—Degerloch ab und führt unter Benützung des Straßenkörpers der Neuen
Weinsteige und der Hohenheimerstraße bis zur Endstelle der Ringlinie der Stuttgarter
Straßenbahnen in der Hohenheimerstraße zu Stuttgart. Mit der Ringlinie der Stutt-
garter Straßenbahnen ist sie durch ein Anschlußgleis verbunden.
Die Bahnhofanlage Degerloch (West) wird im Norden der bestehenden Anlage
für den Betriebsdienst und den Güterverkehr erweitert.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin
durch ihren Vorstand vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. August 1903.
Wilhelm.
Zeyer. v. Soden. Weizsäcker.