1861 Schmerling und Rechberg über Fröbel's Reformplan. 411
vor. Schmerling war einverstanden. Denn, wurde bemerkt,
dieser Wechsel gibt dem Ganzen einen provisorischen Charakter
und erleichtert im günstigen Augenblick den Übergang zum
Erbkaiserthum. Daß die außerdeutschen Nebenländer deutscher
Fürsten unter der Garantie des Reiches stehen, und daß dann
Osterreich und Preußen auf ihr selbständiges Kriegsrecht ver-
zichten müßten, erschien Schmerling selbstverständlich. Er-
freulich däuchte ihm auch ein Bundesgericht: wir vernehmen
nichts von einer Erörterung der großen Schwierigkeiten der
Sache. Die Competenz der Reichsgewalt wurde nach der
schon damals üblichen Schablone auf Auswärtiges, Krieg,
Handels= und Verkehrswesen abgegrenzt. Fröbel sollte hienach
einen Verfassungsentwurf unter dem unscheinbaren Titel von
Ergänzungen zur Bundes= und zur Wiener Schlußacte aus-
arbeiten.
Graf Rechberg stand der Sache sehr viel bedenklicher
und kühler als Schmerling gegenüber. Er war zweifelhaft,
ob Osterreich zu einer Initiative in der Bundesreform berufen
sei, ob es den ständigen Vorsitz im Bunde opfern dürfe. Dabci
fühlte er sich unsicher, weil sein erster Berather in deutschen
Angelegenheiten, Hofrath von Biegeleben, gerade damals schwer
krank lag. Immer aber war ihm, nach den Niederlagen von
1859, jede Anregung willkommen, die ihm populären Beifall
in Aussicht stellte, und eben jetzt wurde er noch von einer
andern Seite zu deutschen Reformen aufgemahnt.
In der sächsischen Kammer war ein Antrag auf deutsche
Centralgewalt und Volksvertretung vorgekommen. Herr von
Beust, wie wir wissen, überzeugt von der Nothwendigkeit,
regierungsseitig für etwas Reform zu sorgen, beschloß, nicht
länger zu zandern, und entwarf einen deutschen Verfassungs-