828
c) eines Weiber-oder freyen Erblehns in Allodium,
den dritten Theil so viel, versteht sich außer der
an die Kammerkasse zu entrichtenden, auf Ueberein-
kunft beruhenden Verwandlungssumme selbst.
6) In allen übrigen Lehnsangelegenheiten treten bezüg-
lich die Bestimmungen des F. 69 oder die allgemeinen
Sportelsätze des zweyten, bezüglich dritten Abschnit-
tes gegenwärtigen Gesetzes ein, jedoch mit der Be-
schränkung, daß bey Afterlehen fflr gerichtliche
und resp. oberlehnsherrliche Konfirmation eines Kaufes,
einer Hypothek oder deren Cession, da, wo der
Konsens des Asterlehnsherrn schon vorausgegangen,
um so viel weniger angesetzt wird, als dieser Kon-
sens schon an dortigen Sporteln gekostet hat.
U. Bey den Lehenstuben erleite aee . welchen die After-Lehnsgerichts=
eit zu
S68.
1) Muthscheine . . thlr. 16 gr.
2) Lehenscheine und Mitbelehnschafts- Scheine . . 1. —
3) Beleihungs-Termine, einschtussis der Eidesaufsetzung
und Abnahme . . . . 1 - 12
Bey Mitbelehnten eben so viel.
4) Lehenbriefe,
und wenn das Lehen über 10,000 cgr. werth it,
5) Konfirmation eineS Lehns-Reverses .
6) Indult--, Kondonations- oder Kassations- Scheine
7) Zeugnisse oder Ertrakte aus Lehns-Akten .
8) Konsense in Kauf- und Hypotheken-Faͤllen, wenn der
Preiß oder die Schuld unter 500 thlr. beträgt 1
500 thlr. bis. 1000 thlr. . . 1
und von jedem weitern vollen 1000 ihlr. noch .
9 Gestattung des Lehnsempfaͤngnisses dutch Bevollmaͤchtigte:
a) bey Hauptbelehnten,
wenn es die erste Beleihung mit dem froowliche
Lehen betrifff, . . 5. —
außerdem " " " " * " " 2 * —
—–— S
u
r5
1 ½
17
" n nen
u- *ir
u UV