Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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welchem  Falle  in  der  betreffenden  Fassion  bezüglich  auf  derselben  hierüber  das  Erforderliche
  ausdrücklich  zu  bemerken  ist.

8.  15.
Den  im  §.  33  des  Gesetzes-  genannten  Instituten,  welche  denjenigen  Theil
des  Reinertrags  —  mit  Einschluß  der  Zinsen  ihres  etwaigen  Reserve-Fonds  —,

der  nicht  an  die  Theilnehmer  vertheilt  wird,  sondern  entweder  dem  Reserve-Fonds
zufließt,  oder  über  den  von  der  Anstalt  in  anderer  Weise  frei  verfügt  wird,  zu
fatiren  haben,  sind  auch  Spar=  und  Vorschuß-Vereine  und  andere  dergleichen  Genossenschaften
  beizuzählen.

8.  16.

Es  ist  gestattet,  Remunerationen  und  Tantiemen,  welche  einzelne  Beamte
öffentlicher  Anstalten  (§.  4)  statutenmäßig  jährlich  erhalten  und  deren  Betrag  von
wechselnden  Umständen  abhängt,  mit  dem  Betrage,  welcher  sich  je  für  das  letztverflossene
  Geschäftsjahr  ergeben  hat,  erst  nach  erfolgter  Feststellung  desselben  zu
fatiren.

§.  17.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  sich  eine  vorschriftsmäßige  Fassion  wegen
vorliegender  Ungewißheit  über  thatsächliche  Verhältnisse  nicht  zeitig  genug  aufstellen
läßt,  ist  dem  Rechnungsamte  hiervon  vorläufige  Anzeige  zu  machen,  und  hat  die
Fatirung  sodann  im  nächsten  Halbjahre  mit  Nachversteuerung  für  das  vergangene
Semester  zu  erfolgen.

§.  18.
Ueber  die  zweckmäßige  Form  der  verschiedenen  Fassionen  geben  die  dieser  Ver-K.

  C.  ordnung  unter  A.  B.  C.  beigefügten  Muster  Anleitung.

§.  19.

Die  im  Lauf  der  dazu  bestimmten  Frist  (§.  16  des  Gesetzes)  eingegangenen
Fassionen  hat  das  Rechnungsamt  nach  Gemeindebezirken  zu  ordnen.  Fassionen,
welche  nach  §§.  19.  20.  21  des  Gesetzes  an  ein  anderes  Rechnungsamt  gehören,
sind  alsbald  dahin  abzugeben.

Sodann  hat  das  Rechnungsamt  die  Fassionen  in  formeller  Hinsicht  zu  prüfen
  und  bei  wahrgenommenen  wesentlichen  Mängeln  (8§.  22  bis  34  des  Gesetzes)
auf  deren  unverweilte  Abhülfe  zu  dringen.  Fatirungs-Pflichtige,  welche  sich  hierbei
säumig  zeigen,  sind  nach  Lage  der  Umstände  entweder  mit  Einleitung  gerichtlichen
Strafverfahrens  oder  mit  Einzeichnung  des  höchsten  Steuer-Kapital-Satzes  zu  bedrohen,
  auf  welchen  nach  der  vorliegenden  mangelhaften  Fassion  zu  schließen  ist.