Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Ministerial-Bekanntmachungen.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  48  der  Verordnung  über  die  Erhebung  der
direkten  Steuern  und  der  Landes-Brandversicherungs-Beiträge  im  Großherzogthume
vom  2.  Juni  1854,  (Reg.  Blatt  v.  J.  1854,  S.  260)  nach  welcher  alle  Staatskassen
  verpflichtet  sind,  bei  der  von  ihnen  zu  leistenden  Auszahlung  von  Besoldungen,
  Pensionen  und  Dienstlöhnen,  die  Steuern,  welche  die  Empfänger  zu  entrichten
  haben,  gegen  Aufrechnung  der  von  den  betreffenden  Orts-Steuereinnahmen
darüber  ausgestellten  Quittungen  in  Abzug  zu  bringen,  wird  hierdurch,  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1860  (Reg.  Blatt
v.  J.  1860,  S.  19)  daran  erinnert,  daß  die  gedachten  Zahlstellen,  wenn  ihnen
die  Steuerquittungen  über  eine  von  ihnen  auszuzahlende  Besoldung  2c.  nicht  rechtzeitig
  zugeht,  die  betheiligte  Steuereinnahme  zu  deren  Einreichung  aufzufordern  haben.
  Sollte  dieselbe  hierauf  nicht  erfolgen,  so  wird  einer  Anzeige  davon  bei  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  entgegengesehen.

Zugleich  werden  die  Orts-Steuereinnahmen  im  Großherzogthume  andurch  angewiesen,
  nicht  nur  die  bezüglichen  Quittungen  vierteljährlich  —  mit  Ausnahme
des  ersten  Jahres-Quartals  und  zwar  längstens  bis  zur  Mitte  des  zweiten  Quartal-Monats,
  pünktlich  bei  der  betreffenden  Zahlstelle  einzureichen,  sondern  auch  in  jedem
Falle,  wenn  sie  von  dem  Bezuge  einer  Besoldung  ꝛc.  Nachricht  erhalten,  welcher
zu  der  Steuerrolle  ihres  Bereichs  steuerpflichtig,  in  derselben  aber  nicht  eingetragen
ist,  alsbald  Anzeige  davon  anher  zu  machen.

Weimar  am  26.  Mai  1866.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Als  Haupt-Agent  des  Central-Viehversicherungs-Vereins  zu  Nordhausen  ist,
an  der  Stelle  des  Kaufmanns  Louis  Koch  allhier,  der  Inspektor  Gustav  Adolph
Peter  hierselbst  eingetreten.

Es  wird  Solches  mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  April
d.  J.  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  Juni  1866.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Helldorff.