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Subjekt, das in die dem Staate innewohnende Rechtsmacht als derer
persönlicher Träger einrüicken soll. Aber doch sind sie wieder unter siel
ihrem Charakter nach verschieden. In der Wahlmonarchie nämlich is!
durch die Verfassung als Thronfolgeordnung ein für alle Male be-
stimmt, dass auf den weggefallenen Monarchen nach einem monarchen-
losen Zwischenraum ein neuer Monarch folgen solle, dessen Bezeich-
nung durch bestimmte Staatsorgane in bestimmter Weise zu erfolgen
habe. Wenn die verfassungsmässigen Wähler zur Wahl des Herrscher:
schreiten, so erfüllen sie lediglich eine vom Gesetz ihnen vorgeschrie-
bene Pflicht; die Wahl ist hier allein Anwendung bestehenden Rechts,
reiner Gesetzesvollzug. Die Besetzung des erledigten Thrones in der
Erbmonarchie ist aber mehr als Vollzugsakt; die Wahl erzeugt hier eine
die bisherige ersetzende neue Thronfolgeordnung, sie erzeugt neues
objektives Recht, eine neue Verfassungsbestimmung: sie ist Akt
der Gesetzgebung. Denn die Thronfolgeordnung ist objektives
Recht des Staates, und auch eine nur für einen konkreten Fall er-
gehende Bestimmung über ihre Aenderung ist Verfassungsänderung.')
Das kann gar nicht angezweifelt werden für die Fälle, wo es sich um
die Regelung der Thronfolge bei drohendem Erlöschen der Dynastie,
wenn also noch ein Monarch vorhanden ist, handelt; die Verfassungen,
die dafür Anordnungen getroffen haben, verlangen durchweg aus-
drücklich „Vorsorge für die Regierungsnachfolge durch grund-
gesetzliche Bestimmung“‘.2) Schon hieraus folgt mit Nothwendig-
keit, dass die Wiederbesetzung des erledigten Thrones, die ja auch
nichts anderes als Vorsorge für die Regierungsnachfolge bedeutet,
ebenfalls im Wege grundgesetzlicher Regelung vor sich gehen muss.
Nun kann freilich diese Gesetzgebung nicht in derselben Form er-
folgen wie bei Lebzeiten des letzten Monarchen; denn der eine und
zwar der vornehmste unter normalen Verhältnissen bei der Gesetz-
gebung thätige Willensfaktor, der Wille des Monarchen, ist nicht mehr
vorhanden. Eben deshalb sprechen sich die Verfassungen, die unsere
Frage berücksichtigen, besonders genau über die Form der Gesetz-
gebung in diesem Falle aus; weil das hier zu erlassende Gesetz ein
besonders wichtiges ist, und weil es unter ganz eigenartigen Umständen
ergeht, gelten für seine Erzeugung auch eigenartige Normen, wie ja fast
überall für Verfassungsänderungen überhaupt besondere Vorschriften
existiren. Da nun der provisorischen Regierung ein massgeben-
1) Vgl. LAsanp 1. S.513. Das ist freilich ein sehr bestrittener Punkt; auf
die Streitfrage näher einzugehen, ist aber bier nicht der Platz.
2) S. oben S. 81, Note 2.