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74.
Verordnung,
betreffend die Gebühren für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Vom 25. November 1912.
81.
Für die Untersuchung vor und nach der Schlachtung hat der
Besitzer der untersuchten Tiere und Fleischwaren Gebühren nach
Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Gebührenordnung zu
entrichten.
§ 2.
Die Gebühren sind an den Beschauer, welcher die Untersuchung
vorgenommen hat, sofort nach Beendigung der letzteren zu zahlen.
Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Beschauer
sich auf vorherige Anmeldung an die Schlachtstätte begeben hat,
aber aus irgend einem Grunde, für welchen den Beschauer ein
Verschulden nicht trifft, es zur Untersuchung nicht kommt.
Die Ortspolizeibehörde kann mit Genehmigung des Ministeriums
eine andere Art der Gebühreneinziehung anordnen.
83.
Unterbleibt die Zahlung der Gebühr, so kann die Beitreibung
der Gebühr von dem Verpflichteten auf Antrag des Beschauers im
Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolgen.
84.
Für die in öffentlichen Schlachthäusern vorzunehmende Beschau
kann die Gebührenerhebung und die Höhe der Gebühren mit unserer
Genehmigung anderweitig geregelt werden.