Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

—  352  —

74.

Verordnung,
betreffend  die  Gebühren  für  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau.

Vom  25.  November  1912.

81.

Für  die  Untersuchung  vor  und  nach  der  Schlachtung  hat  der
Besitzer  der  untersuchten  Tiere  und  Fleischwaren  Gebühren  nach
Maßgabe  der  in  der  Anlage  enthaltenen  Gebührenordnung  zu
entrichten.

§  2.

Die  Gebühren  sind  an  den  Beschauer,  welcher  die  Untersuchung
vorgenommen  hat,  sofort  nach  Beendigung  der  letzteren  zu  zahlen.
Die  Gebühren  sind  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Beschauer
sich  auf  vorherige  Anmeldung  an  die  Schlachtstätte  begeben  hat,
aber  aus  irgend  einem  Grunde,  für  welchen  den  Beschauer  ein
Verschulden  nicht  trifft,  es  zur  Untersuchung  nicht  kommt.

Die  Ortspolizeibehörde  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  eine  andere  Art  der  Gebühreneinziehung  anordnen.

83.
Unterbleibt  die  Zahlung  der  Gebühr,  so  kann  die  Beitreibung
der  Gebühr  von  dem  Verpflichteten  auf  Antrag  des  Beschauers  im
Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  erfolgen.

84.
Für  die  in  öffentlichen  Schlachthäusern  vorzunehmende  Beschau
kann  die  Gebührenerhebung  und  die  Höhe  der  Gebühren  mit  unserer
Genehmigung  anderweitig  geregelt  werden.