Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  93

lichen  Truppen  entnommen,  welche  letztere  nach  8.  3
auf  die  Dauer  des  Wachdienstes  unter  dem  Befehle
des  Kommandanten  der  Stadt  stehen.  Dieser  ist
nach  §.  4  Ziffer  1  und  2  lit.  a.  Wachvorgesetzter
und  als  solcher  verantwortlich,  daß  der  Wachdienst
seinem  Zwecke  entsprechend  betrieben  wird.
Verfehlungen  im  Wachdienste  unterliegen  nach
§.  29  Ziffer  3  der  Disziplinargewalt  des  Stadtkommandanten,
  in  welcher  Beziehung  S.  16  Ziff.  4
der  in  der  k.  Verordnung  vom  12.  Dezember  1872,
(Kriegsministerialverordnungsblatt  S.  493)  enthaltenen
  Disciplinar-Strafordnung  für  das  Heer  besagt,
daß  die  Zuständigkeit  der  Kommandanten  zur  Ausübung
  der  ihnen  in  den  88.  5  und  14  eingeräumten
  Disziplinargewalt  gegen  alle  am  Orte  befindlichen
Mannschaften  eintritt,  wenn  die  zur  Disziplinarbestrafung
  geeignete  Handlung  im  Wachdienste  des
Platzes  begangen  ist.  Endlich  ist  in  den  durch  allerhöchste
  Entschließung  vom  5.  Dezember  1875,  genehmigten
  Bestimmungen  über  das  Rang=  und  Vorgesetzten-Verhältniß
  in  der  Armee  (Krlegsmin.-Verordn.
Blatt  S.  579)  unter  Ziffer  14  mit  5  noch  ausgesprochen,
  daß  der  Gouverneur  und  der  Kommandant
iunerhalb  des  unmittelbaren  Truppenverbandes  den
Soldaten  gegenüber  in  Folge  seiner  dienstlichen  Stellung
  als  direkter  Vorgesetzter  in  allen  Garnisonsangelegenheiten
  zu  gelten  hat,  und  diese  Eigenschaft
begründet  nach  Ziffer  6  und  12  daselbst  das  Recht
und  die  Pflicht,  dem  Untergeordneten  gegenüber  die
Beachtung  der  allgemein  dienstlichen  sowie  die  innerdienstlichen
  Vorschriften  zu  überwachen,  Unterlassungen
und  Zuwiderhandlungen  zu  rügen  und  auf  pünktliche
Befolgung  der  ertheilten  Dienstbefehle  zu  halten.
Die  beleidigten  Soldaten  waren  hienach  zur  Zeit
ihrer  Beleidigung  durch  den  Angeklagten,  da  sie  die
Begleitungsmannschaft  des  Ronde-Offiziers  bildeten,
als  zu  den  im  Garnison-Wachdienste  befindlichen
Truppen  gehörig,  der  Aufsicht  und  Disziplinorgewalt
des  k.  Stadtkommandanten  zu  M.  als  amtlich  Vor-