Entscheidungen des OLG. München. 93
lichen Truppen entnommen, welche letztere nach 8. 3
auf die Dauer des Wachdienstes unter dem Befehle
des Kommandanten der Stadt stehen. Dieser ist
nach §. 4 Ziffer 1 und 2 lit. a. Wachvorgesetzter
und als solcher verantwortlich, daß der Wachdienst
seinem Zwecke entsprechend betrieben wird.
Verfehlungen im Wachdienste unterliegen nach
§. 29 Ziffer 3 der Disziplinargewalt des Stadtkommandanten,
in welcher Beziehung S. 16 Ziff. 4
der in der k. Verordnung vom 12. Dezember 1872,
(Kriegsministerialverordnungsblatt S. 493) enthaltenen
Disciplinar-Strafordnung für das Heer besagt,
daß die Zuständigkeit der Kommandanten zur Ausübung
der ihnen in den 88. 5 und 14 eingeräumten
Disziplinargewalt gegen alle am Orte befindlichen
Mannschaften eintritt, wenn die zur Disziplinarbestrafung
geeignete Handlung im Wachdienste des
Platzes begangen ist. Endlich ist in den durch allerhöchste
Entschließung vom 5. Dezember 1875, genehmigten
Bestimmungen über das Rang= und Vorgesetzten-Verhältniß
in der Armee (Krlegsmin.-Verordn.
Blatt S. 579) unter Ziffer 14 mit 5 noch ausgesprochen,
daß der Gouverneur und der Kommandant
iunerhalb des unmittelbaren Truppenverbandes den
Soldaten gegenüber in Folge seiner dienstlichen Stellung
als direkter Vorgesetzter in allen Garnisonsangelegenheiten
zu gelten hat, und diese Eigenschaft
begründet nach Ziffer 6 und 12 daselbst das Recht
und die Pflicht, dem Untergeordneten gegenüber die
Beachtung der allgemein dienstlichen sowie die innerdienstlichen
Vorschriften zu überwachen, Unterlassungen
und Zuwiderhandlungen zu rügen und auf pünktliche
Befolgung der ertheilten Dienstbefehle zu halten.
Die beleidigten Soldaten waren hienach zur Zeit
ihrer Beleidigung durch den Angeklagten, da sie die
Begleitungsmannschaft des Ronde-Offiziers bildeten,
als zu den im Garnison-Wachdienste befindlichen
Truppen gehörig, der Aufsicht und Disziplinorgewalt
des k. Stadtkommandanten zu M. als amtlich Vor-