thumbs : Das Interregnum.

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Diese  bedeutet  nichts  anderes  als  die  zufällige  Thatsache,  dass  der
Träger  der  Staatsgewalt  in  dem  einen  Staate  zugleich  das  Subjekt
der  Staatsgewalt  in  einem  anderen  ist.  Diese  Thatsache  begründet
wohl  Beziehungen  politischen  Charakters  zwischen  den  vom  selben
Herrscher  beherrschten  Staaten,  erzeugt  aber  nicht  ohne  Weiteres
auch  Rechte  und  Pflichten,  also  ein  Rechtsverhältniss  zwischen  ihnen.
Streng  genommen  gehören  solche  Thatbestände  nicht  in  eine  juristische
  Darstellung  hinein;  wir  sehen  deshalb  auch  im  Folgenden
von  diesen  Staatenverbindungen  im  weiteren  Sinne!)  gänzlich  ab.
Was  die  Personalunion  anlangt,  so  mag  nur  hier,  weil  anderwärts
hervorgehoben,  die  eigentlich  selbstverständliche  Bemerkung  Platz
finden,  dass  durch  den  Eintritt  eines  Interregnums  in  dem  einen  der
durch  Personalunion  verbundenen  Staaten  diese  Union  „endigen“,
d.  h.  die  rechtlich  irrelevante  Thatsache  der  Herrschergemeinschaft
aufhören  kann.  Das  ist  dann  der  Fall,  wenn  in  dem  einen  Staate
mit  dem  Wegfalle  des  gemeinschaftlichen  Herrschers  unmittelbar  ein
anderes,  gleichwerthiges  Subjekt  an  die  Stelle  des  weggefallenen
tritt,  während  die  Rechtsordnung  des  anderen  Staates  eine  solche
unmittelbare  Succession  im  konkreten  Falle  nicht  gestattet.  ?)

II.  Die  Staatenverbindungen  rein  juristischen  Charakters  d.  h.
Rechtsverhältnisse  zwischen  Staaten  sind  verschiedener  Natur.  Ein
Rechtsverhältniss  zwischen  Staaten  kann  entweder  ein  Verhältniss
der  Nebenordnung,  der  Koordination  oder  ein  Verhältniss  der  Ueber- 



an  sich  nicht  in  eine  rechtliche  Untersuchung  der  Staatenverbindungen  gehöre,
und  führt  sie  desbalb  unter  den  von  ihm  so  genannten  historischpolitischen  Verbindungen
  auf:  a.  a.  O.  S.  59.  Vgl.  Brie,  Theorie  der  Staatenverbindungen
$.  TL£.

1)  Wenn  die  Inkorporation  eines  Staates  in  einen  anderen  (Union,  Fusion,
Annexion)  unter  die  Staatenverbindungen  gerechnet  und  mit  ihnen  zusammen
behandelt  wird  (so  JELLINEK  a.  &.  O.S.  68ff.),  so  lässt  sich  das  nur  rechtfertigen,
wenn  man  unter  Staatenverbindung  hier  den  Vorgang  der  Vereinigung  mehrerer
Staaten,  nicht  aber  das  durch  ihre  Vereinigung  geschaffene  Verhältniss  begreift.
Denn  die  Inkorporation  bewirkt  den  Untergang  des  inkorporirten  Staates,  nicht
aber  ein  Verbundensein  meherer  Staaten.  Richtig  Brie  in  Grünhuts  Zeitschrift
  XI  S.  104.  Von  keinem  Standpunkte  aus  lässt  es  sich  dagegen  vertheidigen,
wenn  das  Verhältniss  von  Haupt-  und  Nebenland,  Mutterland  und  Kolonie  in
diesem  Zusammenhange  besprochen  wird  (JELLINER  8.  8.0.S.63#f.;  vgl.  BLUNTSscuL1,
Politik  S.  405ff.);  denn  Nebenland  und  Kolonie  sind  niemals  Staaten.  Uebereinstimmend
  BrıE  a.a.  0.  S.104f.  Auch  JELLInEX  ist  sich  hier  wie  mit  Rücksicht
auf.  die  Inkorporation  wohl  bewusst,  dass  die  Einreihung  dieser  Thatbestände
in  eine  Gesamtdarstellung  der  Staatenverbindungen  innerlich  nicht  zu  begründen  ist.

2)  v.  JURASCHEK,  l’ersonal-  und  Realunion  S.  74ff.;  JELLINEX  &.a.0.  S.  87.