Full text : Das Interregnum.

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handelt  hier  wie  stets  im  Interregnum  der  Staat  nicht  in  dem  Träger
seiner  Gewalt,  dem  Monarchen,  welcher  sonst  das  Suhjekt  des  Verkehrs
  des  Staates  mit  anderen  Staaten  sein  würde,  sondern  in  seinem
Organ,  in  der  provisorischen  Regierung.  Nicht  also,  ob  während  des
Interregnums  der  Staat  eine  Staatenverbindung  einzugehen  vermag,
  sondern  ob  an  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  die  Staatenverbindung
  heisst,  durch  den  Eintritt  eines  Interregnums  in  einem  der
verbundenen  Staaten  etwas  geändert  wird,  ob  es  bestehen  bleibt  oder
endigt  oder  Modifikationen  erleidet,  kann  hier  zur  Untersuchung  stehen.

IV.  Was  zunächst  die  Staatenverbindungen  mit  Koordination  der
Glieder  anlangt,  so  muss  es  nach  dem  hisher  Entwickelten  von  vornherein
  als  feststehend  angesehen  werden,  dass  das  Interregnum  im
einzelnen  Staate  an  sich  die  Staatenverbindung  nicht  in  ihrem  Bestehen
alteriren  kann.  Denn  das  Interregnum  lässt  den  Staat  als  solchen
unberührt,  und  die  Staatenverbindung  ist  Rechtsverhältniss  zwischen
Staaten.  Durch  den  Abschluss  einer  Allianz  z.  B.  berechtigt  und
verpflichtet  sich  nicht  der  Herrscher  als  Einzelperson,  sondern  der
Staat  durch  den  Herrscher.  Der  Staat  bleibt  also  berechtigt  und
verpflichtet,  auch  wenn  er  den  Träger  seiner  Gewalt  verliert.  Nur
in  subjektiver  Beziehung  kann  das  Interregnum  allerdings  auch  hier
von  Einfluss  sein.  Wenn  der  Staat  durch  seine  Stellung  in  einer
Staatenverbindung  kraft  des  Rechtsverhältnisses,  als  das  sich  diese
darstellt,  zur  Vornalıme  bestimmter  Handlungen  berechtigt  oder  verpflichtet
  ist,  so  können  diese  im  Interregsnum  wie  alle  Staatsakte
nicht  durch  den  Träger  der  Staatsgewalt  und  nicht  in  dessen  Namen,
sondern  lediglich  durch  die  provisorische  Regierung  vorgenommen
werden.  Das  bedarf  alles  keiner  näheren  Ausführung.

Um  der  Wichtigkeit  und  Eigenartigkeit  des  Staatenbundes,  insbesondere
  der  Realunion  willen,  sowie  deshalb,  weil  um  die  Natur
dieser  Staatenvereinigungen  gerade  in  neuerer  Zeit  lebhafter  Streit
geführt  worden  ist,  erscheint  es  nicht  überflüssig,  über  sie  auch  in
diesem  Zusammenhange  einige  Bemerkungen  zu  machen.

1.  Der  Staatenbund  ist  ein  dauerndes  politisches  Bündniss
mehrerer  Staaten  zum  Zwecke  gemeinsamer  Ausübung  von  Hoheitsrechten
  durch  gemeinschaftliche  ständige  Organe.  Er  ist  kein  Gemeinwesen,
  kein  Rechtssubjekt,  kein  Staat,  sondern  ein  Rechtsverhältniss.')
Er  hat  keine  Staats-,  nur  eine  Sozialgewalt;  er  hat  souveräne  Staaten

 

1)  Diese  Anschauung  vom  Staatenbunde  ist  namentlich  von  LABAnD,  Staatsrecht
  des  deutschen  Reiches  I.  S.  52ff.  verfochten  worden.  Die  zahlreichen
Meinungen  über  die  Streitfrage  s.  ebenda.