Full text : Das Interregnum.

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suzeränen  Staates  übt  dessen  provisorische  Regierung  die  Herrschaft
über  den  Vasallenstaat  aus;  ermangelt  dieser  des  Trägers  der  Staatsgewalt,
  wie  z.  B.  Bulgarien  nach  der  freiwilligen  Abdankung  des
Fürsten  Alexander,  so  werden  die  dem  Staate  als  dem  Unterthan  des
Suzeräns  obliegenden  Pflichten  von  einer  provisorischen  Regierung
ausgeübt.  Ob  der  Suzerän  auf  die  Beendigung  des  Interregnums  des
Vasallenstaates  durch  Ernennung  oder  Bestätigung  eines  neuen  Monarchen
  eine  Einwirkung  ausüben  darf,  richtet  sich  nach  der  konkreten
Verfassung.

VI  So  haben  wir  schliesslich  an  die  letzte  Frage  heranzugehen:
an  das  Problem  des  Interregnums  im  Bundestaate  und  im  Gliedstaate
  des  Bundesstaates,

Nun  haben  wir  oben  ausgeführt,  dass  ein  Zwischenreich  in  dem
von  uns  angenommenen  Sinne  nur  in  einer  Monarchie  denkbar
ist.  In  Anwendung  auf  den  Bundesstaat  kann  demnach  in  einem
demokratischen  Bundesstaate  von  einem  Interregnum  niemals  gesprochen
  werden,  weder  von  einem  Interregnum  im  demokratischen
Bundesstaate  als  solchen  noch  in  dem  demokratisch  organisirten
Gliedstaate  eines  Bundesstaates.  Die  beiden  grossen  republikanischen
Bundesstaaten  der  Gegenwart,  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
und  die  Schweizer  Eidgenossenschaft,  fallen  also  aus  dem  Bereiche
unserer  Betrachtung  ebenso  heraus  wie  die  zum  deutschen  Reiche
gehörigen  drei  hanseatischen  Republiken.  Nur  wo  die  Monarchie
sich  im  Bundesstaate  findet,  sei  es  im  Centralstaate  selbst  oder  in  einem
seiner  Glieder,  wird  die  Frage  des  Interregnums  bedeutsam.  In
diesem  Satze  ist  die  Zahl  der  Möglichkeiten  eines  Interregnums  enthalten.
  Wenn  wir  nämlich  als  das  charakteristische  Kennzeichen
des  Bundesstaates  kurz  bezeichnen,  dass  er  ein  aus  mehreren
Staaten  zusammengesetzter  und  deren  Unterthanen  beherrschender
Staat  ist,  so  ist  denkbar  einmal,  dass  der  Centralstaat  selbst  monarchisch
  organisirt,  d.  h.  dass  der  Träger  der  Staatsgewalt  des  Gesamtstaates
  eine  physische  Person  ist.  Je  nachdem  nun  die  den
Gesamtstaat  bildenden  Einzelstaaten  sämtlich  oder  zum  Theil
monarchisch  oder  sämtlich  nicht  monarchisch  verfasst  sind,  kann
in  einem  solchen  Bundesstaate  ein  Interregnum  sowohl  im  Centralstaate
  wie  im  Gliedstaate,  oder  nur  im  Centralstaate  statthaben.
Oder  aber:  der  Gesamtstaat  ist  als  soleher  keine  Monarchie,  seine
Herrschaft  ist  nicht  an  ein  persönliches  Subjekt  zu  eigenem  Rechte
geknüpft,  sondern  steht  gleichviel  welchen  anderen  mehreren
Trägern  zu,  aber  die  Gliedstaaten  sind  sämtlich  oder  zum  Theil