Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel  15.

Bei  Aufstellung  der  Tarife  für  vie  einzelnen  Transportzweige  und  bei  Beförderung
der  letzteren  auf  der  Lauda-Mergentheimer  Bahn  sollen  folgende  Grundsätze  beobachtet
werden:

1)  Die  Grunotaren  und  Lagergebühren  dürfen  nicht  höher  gestellt  werden,  als  bei  den
Badischen  Bahnen  im  Allgemeinen.

Allgemeine  Tarifermäßigungen,  welche  dem  Verkehr  auf  andern  Badischen  Bahnen
gewährt  werden,  sind  auch  dem  Verkehr  auf  der  Lauda-Mergentheimer  Bahn  in
gleicher  Weise  zu  gewähren.

Zwischen  den  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  soll  wever  in  Ansehung
der  Beförderungsweise,  noch  binsichtlich  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht
werden,  und  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Staates
übergehenden  Transporte  sollen  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden,  als
die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden.

Artikel  16.

Will  vie  Königlich  Württembergische  Militärverwaltung  zu  Beförderung  von  Truppen
nebst  deren  Material  und  Effecten  im  Dienste  von  der  Lauda-Mergentheimer  Eisenbahn
innerhalb  des  Württembergischen  Gebiets  Gebrauch  machen,  so  ist  die  Großherzoglich
Bavische  Betriebsverwaltung  verpflichtet,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten.
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Die  Königlich  Württembergische  Militärverwaltung  vergütet  für  solche  Transporte  die
gleichen  ermäßigten  Taren,  um  welche  Württembergisches  Militär  auf  Württembergischen
Bahnen  befördert  wird.

Einzelne  Militärpersonen  dagegen,  auch  wenn  sie  im  Dienste  reisen,  sowie  Militäreffecten
  ohne  Begleitung  von  Truppen  zahlen  die  volle  Tare.  Andere  Militärtransporte
dürfen  auf  der  im  Königreich  Württemberg  befindlichen  Eisenbahnstrecke  ohne  Erlaubniß  der
Königlich  Württembergischen  Regierung  nicht  stattfinden.

Artikel  17.

Jedem  der  contrahirenden  Staaten  bleibt  es  vorbehalten,  innerhalb  seines  Gebietes  Bahnen
  mit  der  hier  vereinbarten  Bahn  in  unmittelbare  Verbindung  zu  setzen  oder  setzen  zu  lassen.
Artikel  18.

Sollte  die  Königlich  Württembergische  Regierung  die  Anlage  von  Staats=  oder  Vicinal-6



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