106 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
Württemberg, diejenige des Höchstkommandirendeun für das
Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Maje-
stät des Königs von Freasen als Bundesfeldherr. Seine
Majestät der König von Württemberg genießt als Chef
Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und
Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befug-
nisse sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei
Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche
über die Befugnisse des Armeekorps-Kommandanten, be-
ziehungsweise des Königlich Württembergischen Kriegsmini-
steriums hinausgehen.
Artikel 6.
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bun-
desverfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle
Bundestruppen und ihrer Dislocirung soll für die Dauer
friedlicher Verhältnisse das Württembergische Armeekorps
in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten
bleiben und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon
abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die
Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in das König-
reich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zu-
stimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg
erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher oder
Westdeutscher Festungen handelt.
Artikel 7.
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im
Königreiche Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach
Artikel 64 der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zu-
steht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende
Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs
anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls
mit dem Könige von Württemberg vorher in Vernehmen
setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu
ernennenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen
Armeekorps wählen will.
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grund-