Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

106 Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
Württemberg, diejenige des Höchstkommandirendeun für das 
Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Maje- 
stät des Königs von Freasen als Bundesfeldherr. Seine 
Majestät der König von Württemberg genießt als Chef 
Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und 
Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befug- 
nisse sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei 
Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche 
über die Befugnisse des Armeekorps-Kommandanten, be- 
ziehungsweise des Königlich Württembergischen Kriegsmini- 
steriums hinausgehen. 
  
Artikel 6. 
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bun- 
desverfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle 
Bundestruppen und ihrer Dislocirung soll für die Dauer 
friedlicher Verhältnisse das Württembergische Armeekorps 
in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten 
bleiben und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon 
abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die 
Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in das König- 
reich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zu- 
stimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg 
erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher oder 
Westdeutscher Festungen handelt. 
Artikel 7. 
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im 
Königreiche Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach 
Artikel 64 der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zu- 
steht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende 
Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs 
anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls 
mit dem Könige von Württemberg vorher in Vernehmen 
setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu 
ernennenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen 
Armeekorps wählen will. 
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grund-
	        
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