20 Verfassung des Veutschen Reichs.
selben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das See-
wesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der an-
deren Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt.
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session
des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wo-
bei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmäch-
tigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg
und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Be-
vollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die
auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern
den Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen
Beamten zur Verfügung gestellt.
Absatz 2. Präsidium: Art. 11 fl.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen
jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung
zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität
des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand
kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichs-
tages sein.
Kommissarien des Bundesraths: Art. 16.
Artikel 10.
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes-
rathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. FPräsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von
Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt.
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im
Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schlie-