22 Verfassung des Deutschen Reichs.
Artikel 13.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages
findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vor-
bereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber
nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Artikel 14.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald
sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Artikel 15.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Ge-
schäfte seht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu
ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mit-
glied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution
vertreten lassen.
Wegen des event. Vorsitzrechts von Bayern vergl. Schlußpro=
tokoll unter IX. (unten S. 120).
Artikel 16.
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der
Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an
den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bun-
desrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende
Kommissarien vertreten werden.
Vergl. Art. 9.
Artikel 17.
Dem Kaeiser steht die Ausfertigung und Verkündigung
der Reichsgesetze und die Ueberwachung der Ausführung
derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des
Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Verkündung: Art. 2. — Ueberwachung der Ausführung:
Art. 36 A. 2, Art. 50, Art. 56 A. 1, Art. 63. — Gegen-
zeichnung des Reichskanzlers in E. L.: Reichsgesetz vom
9. Juni 1871, §S. 4 (unten S. 52).