Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

22 Verfassung des Deutschen Reichs. 
Artikel 13. 
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages 
findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vor- 
bereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber 
nicht ohne den Bundesrath berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald 
sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Ge- 
schäfte seht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu 
ernennen ist. 
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mit- 
glied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution 
vertreten lassen. 
Wegen des event. Vorsitzrechts von Bayern vergl. Schlußpro= 
tokoll unter IX. (unten S. 120). 
Artikel 16. 
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der 
Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an 
den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bun- 
desrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende 
Kommissarien vertreten werden. 
Vergl. Art. 9. 
Artikel 17. 
Dem Kaeiser steht die Ausfertigung und Verkündigung 
der Reichsgesetze und die Ueberwachung der Ausführung 
derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des 
Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, 
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Verkündung: Art. 2. — Ueberwachung der Ausführung: 
Art. 36 A. 2, Art. 50, Art. 56 A. 1, Art. 63. — Gegen- 
zeichnung des Reichskanzlers in E. L.: Reichsgesetz vom 
9. Juni 1871, §S. 4 (unten S. 52).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.