34 Verfassung des Deutschen Reichs.
mitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürf-
niß der Landwirthschaft und Industrie eutsprechender
ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der
Einpfennig-Tarif eingeführt werde.
Wegen der Württembergischen Eisenbahnen vergl. Verhand-
lung vom 25. November 1870 unter 2 (unten S. 108).
Artikel 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei unge-
wöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-
verwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich
von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeit-
weise einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Kaiser
auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses fest-
zustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher je-
doch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn
für Robprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45
getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das
Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen
für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landes-
vertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Absatz 2. Vergl. Art. 4 Z. 8.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Be-
treff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Ver-
theidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnver-
waltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist
das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßig-
ten Sätzen zu befördern.
VIII. Vost- und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für
das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche
Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.