Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 51 
II. 
Die Elsaß-Lothringen betr. Reichsgesetze. 
1 
Gesetz, 
betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen 
mit dem Deutschen Reiche, 
vom 9. Juni 1871. 
  
8. 1. 
Die von Frankreich durch den Artikel 1 des Präliminar- 
Friedens vom 26. Februar 1871 abgetretenen Gebiete 
Elsaß und Lothringen werden in der durch den Artikel I 
des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871 und den drit- 
ten Zusatzartikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung 
mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt. 
§. 2. 
Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsaß und 
Lothringen am 1. Januar 1873 in Wirksamkeit. Durch 
Verordnung des Kaisers mit Zustimmung des Bundes- 
rathes können einzelne Theile der Verfassung schon früher 
eingeführt werden. 
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der 
Verfassung bedürfen der Zustimmung des Reichstages. 
Urtitel 3 der Reichsverfassung tritt sofort in Wirk- 
amkeit. 
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