Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 53
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Gesetz,
betreffend die Einführung der Verfassung des
Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen,
vom 25. Juni 1873.
S. 1.
Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Ver-
fassung des Deutschen Reichs tritt in der durch die Gesetze
vom 24. Februar 18731) und 3. März 18732) (R. G. B.
1873 S. 45, S. 47) abgeänderten, aus der Anlage 1.5)
sich ergebenden Fassung in Elsaß-Lothringen vom 1. Ja-
nuar 1874 ab, unbeschadet der Geltung der bereits ein-
geführten Bestimmungen, mit den in den nachfolgenden
§§. 2—5 enthaltenen Maßgaben in Wirksamkeit.
Bereits eingeführte Bestimmungen: oben S. 51, Anmer-
kung zu §. 2. — Vergl. auch Reichsgesetz, betr. den Termin für
die Wirksamkeit der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-
Lothringen, vom 20. Juni 1872 (1. Januar 1874).
8. 2.
Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundes-
hleie tritt das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen
inzu.
8. 3.
Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen
gesetzlichen Regelung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abge-
ordnete zum Deutschen Reichstage gewählt.
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1) Vergl. Art. 28 der Verfassung.
2) Vergk. Art. 4 Z. 9 der Verfassung.
3) Anlage 1 giebt den Wortlaut der Reichsverfassung nach den
zu 1) und 2) gedachten Gesetzen.