122 Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
ist die Entscheidung der Frage, ob eine Sache Gegenstand des Polizei-
verordnungsrechts sei, wenn (wie in Baden, Bayern, Württemberg)
alle einzelnen Gebiete desselben durch besondere (Polizeistraf-)Gesetz-
bücher genau bezeichnet sind; schwieriger, wenn (wie in Preußen) den
Behörden im allgemeinen das Polizeiverordnungsrecht überlassen ist.
Hier ist festzustellen: a) ob die Formen (Verkündigung, vorgängige
Zustimmung der Vertretung der Selbstverwaltungskörper 2c.) erfüllt
sind; b) ob die Strafandrohung das zugelassene Maximum nicht über-
schritten hat; c) außerdem aber, ob die Polizeiverordnung nicht mit
Verfassung oder Gesetzen in Widerspruch stehe und ob der Beamte
berechtigt war über den betreffenden Gegenstand — preußisches Ge-
setz vom 11. März 1850 1 — eine Polizeiverordnung zu erlassen. Hier
erstreckt sich also die Prüfung nicht nur auf das Formelle, sondern
auch auf den Inhalt der Verordnung.?
Zweites Kapitel.
Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
63äe0.
A. Die Lehre vom Staatsgebiet.“
I. BZegriff des Geblets.
Gebiet ist ein räumlich begrenzter Teil der Erde, welcher für
irgend eine öffentliche Gewalt oder für eine bestimmte Aeußerung
1. weitere Quellen bei Könnel d. St. R. § 22 (1. Aufl. S. 60) u. d.
S. 1 S. 125 N. Aungefüorteufsag. Sey-
* dui. bes. Roedenbeck, Polizei= del, Vayer. S l S. 517, 629 ff.;
verordnungsrecht (1885) und die wei- Labanb 2. 182 — Essh i
tere Litteraturoben S. 107 N.1. Ueber S. 138 ff.; Sa arwen. Mürttemb.
das St. R. S. 24 ff., 11 S. 48 f.; Friger.
lege lerenda bef. buungrehtne Statsgetit ½ Kl. St. W. B
Einfübrung 1 S. III S.
Tresfflich: Gerber, Grundriß