54 Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen.
S. 4.
Die in Artikel 35 der Verfassung erwähnte Besteue-
rung des inländischen Bieres bleibt der inneren Gesetz-
gebung bis auf Weiteres vorbehalten.
An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der
Steuer vom Bier und an dem diesem Ertrage entsprechen-
den Theile des in Artikel 38 Absatz 3 erwähnten Aver-
sums hat Elsaß-Lothringen keinen Theil.
5. 5.
Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Ab-
aben für Rechnung von Kommunen nach Artikel 5 des
ollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Artikel 40
der Verfassung) unterliegt, finden auf die in Elsaß-Lothringen
bestehenden Bestimmungen über das Oktroi bis auf Wei-
teres keine Anwendung.
8. 8.
Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom
31. Mai 1869 tritt in der anliegenden, dem Gesetze vom
16. April 1871 entsprechenden Fassung (Anlage II) in
Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1874 in Kraft.
Die in §. 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung
der Wahlkreise erfolgt bis zu der vorbehaltenen reichs-
gesetzlichen Bestimmung durch den Bundesrath.
Absatz 1. Anlage II giebt den Wortlaut des Wahlgesetzes
vom 31. Mai 1869 mit der Maßgabe, daß:
„die Ueberschrift lautet:
Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag. Vom 31. Mai 1869;
der F. 1 lautet:
Wähler für den Deutschen Reichstag ist jeder Deutsche, welcher
das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem
Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat;
der Eingang zum 8. 4 lautet:
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder
Deutsche, welcher u. s. w.“ —
8. 7.
Wo in den in Elsaß-Lothringen bereits eingeführten
Gesetzen des Norddeutschen Bundes, welche durch §. 2 des