Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 55
Gesetzes vom 16. April 18711) zu Reichsgesetzen erklärt
sind, von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung,
Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungs-
mäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w.
die Rede ist, sind das Deutsche Reich und desen entspre-
chende Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im #rcrschen Bunde
ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in Elsaß-Lothringen
eingeführt werden.
8. 8.
Auch nach Einführung der Verfassung und bis zu
anderweiter gesetzlicher Regelung kann der Kaiser unter
Zustimmung des Bundesrathes, während der Neichstag
nicht versammelt ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft
erlassen. Dieselben dürfen nichts bestimmen, was der
Verfassung oder den in Elsaß-Lothringen geltenden Reichs-
gesetzen zuwider ist, und sich nicht auf solche Angelegenheiten
beziehen, in welchen nach §. 3 Absatz 2 des die Ver-
einigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reiche
betreffenden Gesetzes vom 9. Juni 18712) die Zustimmung
des Reichstages erforderlich ist.
Auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verord-
nungen sind dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammen-
tritt zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft,
sobald die Gen#ehmigung versagt wird.
1) Vergl. oben S. 11. — 2) Oben S. 51.