Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

60 Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 
§. 10. 
Der Staatsrath besteht unter dem Vorsitze des Statt- 
halters aus folgenden Mitgliedern: 
1. dem Staatssekretär, 
2. den Unterstaatssekretären, 
3. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem 
ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei diesem 
Gerichte, 
4. acht bis zwölf Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt. 
Von den unter 4 bezeichneten Mitgliedern werden drei 
auf den Vorschlag des Landesausschusses ernaunt, die 
übrigen beruft der Kaiser aus Allerhöchstem Vertrauen. 
Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre. 
Im Vorsitze des Staatsraths wird der Statthalter im 
Behinderungsfalle durch den Staatssekretär vertreten. 
Die Geschäftsordnung des Staatsraths wird vom Kaiser 
festgestellt. 
8. 11. 
Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Elsaß-Loth- 
ringen (§. 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871) wer- 
den bis auf weiteres in der Zahl von zehn durch Kaiser- 
liche Verordnung ernannt. 
§. 12. 
Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses wird auf 
achtundfünfzig erhöhet. » 
Von den Mitgliedern werden vierunddreißig nach Maß- 
gabe der in dem Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 
getroffenen Bestimmungen durch die Bezirkstage, und zwar 
zehn durch den Bezirkstag des Ober-Elsaß, elf durch den 
Bezirkstag von Lothringen, dreizehn durch den Bezirkstag 
des Unter--Elsaß gewählt. Die Wahl von Stellvertretern 
findet ferner nicht statt. 
§. 13. 
Von den übrigen vierundzwanzig Mitgliedern werden 
je eines in den Gemeinden Straßburg, Mülhausen, Metz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.