60 Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen.
§. 10.
Der Staatsrath besteht unter dem Vorsitze des Statt-
halters aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Staatssekretär,
2. den Unterstaatssekretären,
3. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem
ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei diesem
Gerichte,
4. acht bis zwölf Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt.
Von den unter 4 bezeichneten Mitgliedern werden drei
auf den Vorschlag des Landesausschusses ernaunt, die
übrigen beruft der Kaiser aus Allerhöchstem Vertrauen.
Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre.
Im Vorsitze des Staatsraths wird der Statthalter im
Behinderungsfalle durch den Staatssekretär vertreten.
Die Geschäftsordnung des Staatsraths wird vom Kaiser
festgestellt.
8. 11.
Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Elsaß-Loth-
ringen (§. 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871) wer-
den bis auf weiteres in der Zahl von zehn durch Kaiser-
liche Verordnung ernannt.
§. 12.
Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses wird auf
achtundfünfzig erhöhet. »
Von den Mitgliedern werden vierunddreißig nach Maß-
gabe der in dem Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874
getroffenen Bestimmungen durch die Bezirkstage, und zwar
zehn durch den Bezirkstag des Ober-Elsaß, elf durch den
Bezirkstag von Lothringen, dreizehn durch den Bezirkstag
des Unter--Elsaß gewählt. Die Wahl von Stellvertretern
findet ferner nicht statt.
§. 13.
Von den übrigen vierundzwanzig Mitgliedern werden
je eines in den Gemeinden Straßburg, Mülhausen, Metz