Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 63
Ministerium in Straßburg herausgegeben. Die im 8.2
des erwähnten Gesetzes bezeichnete vierzehntägige Frist be-
ginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das be-
treffende Stück des Gesetzblattes in Straßburg ausgegeben
worden ist.
D. h. die Frist, binnen welcher ein Gesetz beim Mangel eines
gesetlichen Anfangstermins in Kraft tritt.
§. 23.
Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Die Kaiserliche Verordnung über den Termin für Ausführung
des Gesetzes betr. die Verfassung und Verwaltung Elsaß-
Lothringens vom 4. Juli 1879, vom 23. Juli 1879 bestimmt,
daß dieses Gesetz am 1. Oktober 1879 in Kraft tritt.
6.
Gesetz,
betreffend die Anwendung abgeänderter
Reichsgesetze auf landesgesetzliche Angelegenheiten
Elsaß-Lothringens,
vom 7. Juli 1887.
Durch Kaiserliche Verordnung kann mit Zustimmung
des Bundesraths angeordnet werden, daß eine durch Reichs-
gesetz erfolgte Abänderung reichsgesetzlicher Vorschriften,
welche in Elsaß-Lothringen als Landesrecht gelten, für El-
saß-Lothringen landesrechtliche Anwendung finden soll.
In der Verordnung ist zugleich der Zeitpunkt festzusetzen,
von dem ab die Abänderung in Wirksamkeit tritt.