Wahlgesetz und Wahlreglement. 75
als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten,
in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt
ist, Hine Wohnung an.
er Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer sei-
nen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen
Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§. 12
des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf
dem Tische stehende Gefäß legt.
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein,
daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder
welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem
äußeren Kennzeichen versehen sind (§. 10 Absatz 2 des Ge-
setzes), hat der Wahlvorsteher zurückmuwenen. Insbesondere
hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines
mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
S. 16.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe
jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu
bestimmten Rubrik der Wählerliste.
8. 17.
Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher
die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen
ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen
und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wieder-
holter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls fest-
zustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab-
stimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (s. 16 des
Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung
Dienlichen im Protokolle anzugeben.
8. 18.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln
und übergiebt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben