Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgesetz und Wahlreglement. 75 
als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, 
in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt 
ist, Hine Wohnung an. 
er Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer sei- 
nen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen 
Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§. 12 
des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf 
dem Tische stehende Gefäß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, 
daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist. 
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder 
welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind (§. 10 Absatz 2 des Ge- 
setzes), hat der Wahlvorsteher zurückmuwenen. Insbesondere 
hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines 
mehrere Stimmzettel abgegeben werden. 
S. 16. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe 
jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu 
bestimmten Rubrik der Wählerliste. 
8. 17. 
Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher 
die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen 
ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen 
und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wieder- 
holter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls fest- 
zustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab- 
stimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (s. 16 des 
Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung 
Dienlichen im Protokolle anzugeben. 
8. 18. 
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln 
und übergiebt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben
	        
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