Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  77

Wahlvorsteher  in  Papier  einzuschlagen  und  zu  versiegeln,
und  so  lange  aufzubewahren,  bis  der  Reichstag  die  Wahl
definitiv  für  gültig  erklärt  hat.

Vergl.  §.  27  Abs.  4.

8.  22.

Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  dem
unter  Littr.  B.1)  anliegenden  Formular  aufzunehmen.

25

Die  Wahlkreise  (S.  6  des  Gesetzes)  weist  das  unter
Littr.  C.  anliegende  Verzeichniß  nach.  4„

In  jedem  derselben  ist  Ein  Abgeordneter  zu  wählen.

Anlage  Littr.  C.  ist  nicht  mit  abgedruckt.  Vergl.  dazu  die
Berichtigungen  im  Bundesgesetzblatt  von  1870  S.  488,  den
Nachtrag  in  der  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1871,  sowie
  die  Abänderungen  in  den  Reichsgesetzen  vom  20.  Juni
1873  und  vom  25.  Dezember  1876,  sowie  endlich  die  Bekanntmachung,
  betr.  die  Feststellung  der  Wahlkreise  in  Elsaß-Lothringen
  für  die  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage,
  vom  29.  November  1873  und  Bek.,  betr.  die  Zutheilung
der  Insel  Helgoland  zu  dem  5.  Wahlkreise  der  pr.  Provinz
Schleswig-Holstein,  vom  16.  Mai  1891.

S.  24.

Die  zuständige  Behörde  hat  für  jeden  Wahlkreis  einen
aehemmu  zu  ernennen  und  dies  öffentlich  bekannt  zu
machen.  «

§.25.

Die  Wahlprotokolle  (5.  22)  mit  sämmtlichen  zugehörigen
Schriftstücken  sind  von  den  Wahlvorstehern  ungesäumt,
jedenfalls  aber  so  settig  dem  Wahlkommissar  einzureichen,
daß  sie  spätestens  im  Laufe  des  dritten  Tages  nach  dem
Wahltermine  in  dessen  Hände  gelangen.

Die  Wahlvorsteher  sind  für  die  pünktliche  Ausführung
dieser  Vorschrift  verantwortlich.

1)  Unten  S.  86  ff.