Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

76 Wahlgesetz und Wahlreglement. 
nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter 
reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhand- 
lung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandi- 
daten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede 
dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. 
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, 
welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16 des Reglements) 
beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande 
zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. 
S. 19. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder 
welche mit einem äußeren Keunzeichen versehen sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Na- 
men enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten 
nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder 
der Name einer nicht wählbaren Person verzeichuet ist; 
5) Fümmzate, welche einen Protest oder Vorbehalt ent- 
alten. 
Vergl. Wahlgesetz §. 13 und Reglement §. 30 Abs. 2. 
§. 20. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach §. 13 
des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes be- 
durft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, 
dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz 
anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung er- 
folgt oder nicht erfolgt ist. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des 
Wahlresultats nicht in Anrechnung. 
§. 21. 
Alle abgegebenen Stimmzzettel, welche nicht nach §. 20 
des Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der
	        
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