Contents : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  81

Wahlen  ein,  so  müssen  die  gesammten  Wahlvorbereitungen,
mit  Einschluß  der  Aufstellung  und  Auslegung  der  Wählerlisten,
  erneuert  werden.

8.  35.

Sämintliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahlen
in  den  Wahlbezirken,  als  über  die  Zusammeustellung  der
Ergebnisse,  werden  von  dem  Wahlkommissar  unverzüglich
der  zuständigen  Behörde  eingereicht,  welche  dieselben  der
Centralverwaltungsbehörde  zur  weiteren  Mittheilung  auden
  Reichstag  vorzulegen  hat.

Vergl.  Verfassung  Art.  27,  Wahlgesetz  §.  13.

8.  36.

Die  in  Gemäßheit  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
bestehenden  Verwaltungsorganisation  nach  den  §§.  2,  3,  6,
8,  24,  34  und  35  zur  Zeit  zuständigen  Behörden  weist  das
unter  Littr.  D.  anliegende  Verzeichniß  nach.

Anlage  Littr.  D.  ist  nicht  mit  abgedruckt.