Wahlgesetz und Wahlreglement. 81
Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen,
mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten,
erneuert werden.
8. 35.
Sämintliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen
in den Wahlbezirken, als über die Zusammeustellung der
Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar unverzüglich
der zuständigen Behörde eingereicht, welche dieselben der
Centralverwaltungsbehörde zur weiteren Mittheilung auden
Reichstag vorzulegen hat.
Vergl. Verfassung Art. 27, Wahlgesetz §. 13.
8. 36.
Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten
bestehenden Verwaltungsorganisation nach den §§. 2, 3, 6,
8, 24, 34 und 35 zur Zeit zuständigen Behörden weist das
unter Littr. D. anliegende Verzeichniß nach.
Anlage Littr. D. ist nicht mit abgedruckt.