Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Wahlgesetz und Wahlreglement. 81 
Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, 
mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler- 
listen, erneuert werden. 
8. 35. 
Sämintliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen 
in den Wahlbezirken, als über die Zusammeustellung der 
Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar unverzüglich 
der zuständigen Behörde eingereicht, welche dieselben der 
Centralverwaltungsbehörde zur weiteren Mittheilung au- 
den Reichstag vorzulegen hat. 
Vergl. Verfassung Art. 27, Wahlgesetz §. 13. 
8. 36. 
Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten 
bestehenden Verwaltungsorganisation nach den §§. 2, 3, 6, 
8, 24, 34 und 35 zur Zeit zuständigen Behörden weist das 
unter Littr. D. anliegende Verzeichniß nach. 
Anlage Littr. D. ist nicht mit abgedruckt.
	        
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