Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

g  8.  Fortsetzung.  Kritik  entgegenstehender  Ansichten.  75

daher  so  weit  gegangen,  geradezu  den  Staat  als  eine  Schöpfung  des
vVölkerrechts  zu  erklären  und  das  charakteristische  Merkmal  des  Staatsheoriffes
  in  der  internationalen  Anerkennung  der  völkerrechtlichen
Rechtsfähigkeit  zu  finden  ').  Hier  wird  aber  doch  wohl  das  logische
Verhältnis  umgekehrt.  Die  Staatsqualität  ist  nicht  ein  Reflex,  eine
Wirkung  der  völkerrechtlichen  Anerkennung,  sondern  sie  bildet  den
Grund  der  letzteren;  das  Völkerrecht  ist  das  unter  den  Staaten  geltende
  Recht,  setzt  also  die  Existenz  derselben  voraus.  Man  kann  sich
den  Staat  doch  auch  isoliert  und  von  allen  völkerrechtlichen  Beziehungen
  losgelöst  vorstellen  und  es  muß  daher  Kriterien  geben,  die
den  Staatsbegriff  ohne  Zuhilfenahme  des  Völkerrechts  bestimmen.
Richtig  ist  aber,  daß  die  völkerrechtliche  Persönlichkeit  ein  Symptom
der  Staatsqualität  ist  und  ihre  internationale  Anerkennung  einen  Rückschluß
  auf  das  Vorhandensein  der  letzteren  gestattet?2).  Die  Voraussetzung,
  welche  das  Völkerrecht  für  diese  Anerkennung  verlangt,  ist
eine  selbständige  Herrschaft  über  Gebiet  und  Untertanen,  aber  nicht
eine  von  jeder  höheren  Gewalt  unabhängige  Herrschaft,  oder  mit
anderen  Worten,  das  Völkerrecht  erkennt  auch  »halbsouveränen«,  d.h.
nichtsouveränen  Staaten  die  Eigenschaft  des  internationalen  Rechtssubjekts
  zu.  Dies  beweisen  die  zahlreichen  mit  solchen  Staaten  geschlossenen
  Staatsverträge  ?°).

3.  Aus  der  Erkenntnis,  daß  nur  der  Bundesstaat,  nicht  auch  zugleich
  der  Gliedstaat  souverän  sei,  werden  nach  anderer  Richtung  hin
Konsequenzen  gezogen,  welche  zu  einer  durchaus  abweichenden  Vorstellung
  vom  Bundesstaat  hinführen.  Zorn‘)  und  Jellinek’°)  folgern
  aus  dem  Begriff  der  Souveränität,  daß  der  souveräne  Staat  »alle
erdenklichen  Hoheitsrechte  zu  eigenem  Rechte  inne  hat«,  daß  mithin
für  den  Gliedstaat  eigene  Rechte  überhaupt  nicht  übrig  bleiben,  sondern
  daß  er  seine  Rechte  nur  durch  Uebertragung  des  souveränen
Staates  erhalten  könne.  »Hiernach  können  nur  durch  den  Willen  des
souveränen  Staates  nichtsouveräne  Staaten  gebildet  werden;  der  souveräne
  Staat  ist  begrifflich  stets  das  Primäre,  der  nichtsouveräne  Staat
das  Sekundäre«  ®).  Durch  den  Eintritt  in  den  Bundesstaat  gehe  der
Gliedstaat  als  solcher  unter;  was  er  an  Rechten  fernerhin  habe,  beruhe
auf  Verleihung  der  Bundesstaatsgewalt.e  Jellinek  hat  in  seinen
neueren  Schriften  ?)  seine  Ansicht  geändert  und  sich  der  hier  vertrete- 



1)  Insbesondere  Stöber  im  Archiv  für  öffentliches  Recht  I,  S.  638  ff.  und  in
ausführlicher  Entwickelung  Rehm  8.38  ff.  Vgl.  dagegen  auch  Rosenberg  S.  347
und  Le  Fur  S.  444.

2)  Vgl.  Jellinek,  Staatenverb.  S.  49;  Brie,  Staatenverbind.  S.  37,  Note  4.

3)  Vgl.  Rehm  S.  22fg.,  53,  69.

4)  Staatsrecht  I,  S.  72;  Tübinger  Zeitschrift  Bd.  37  (1881),  S.  312;  Annalen  1884,

n  453  ff.  5)  A.  a.  O.  S.  M4ff.,  271  ff,  281  ff.  6)  Aehnlich  Bake  S.  168  ff.;
orelS.  71,141  a.a.  O.u.  Wenzelin  der  $.  34  zitierten  Schrift.

R  Gesetz  und  Verordnung  (1887)  S.  201  fg.  System  der  subjektiven  öffentlichen
echte  (1892)  S.  281  fg.  Allgem.  Staatslehre  (2.  Aufl.)  S.  276.