Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

96 Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theilt 
endlich die in einigen betheiligten Staaten bereits erfolgte 
Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines Etats 
für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das 
Jahr 1871 entgegenstellen, ist man übereingekommen, daß 
die Gemeinschaft der Ausgaben für das Laudheer erst mit 
dem 1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu diesem Tage 
wird daher der Ertrag der im Artikel 35 bezeichueten ge- 
meinschaftlichen Abgaben nicht zur Bundeskasse fließen, son- 
dern den Staatskassen Badens und Hessens, letzterer rück- 
sichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, verbleiben 
und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bundes- 
ausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden, 
wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu berufen- 
den Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird. 
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49—52 der 
Bundesverfassung sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 
1872 in Wirksamkeit treten, damit die für die Ueberleitung 
der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die 
Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde. 
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der 
Verhandlungen abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges 
Protokoll niedergelegt: 
Man war darüber einverstanden, 
1) zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem 
Beamten zustehenden Rechten im Sinne des zweiten 
Absatzes dieses Artikels diejenigen Rechte nicht ge- 
ören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf 
ensionen oder Unterstützungen etwa zustehen; 
X zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, 
daß die nach Maaßgabe der Zollvereinsverträge auch 
ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Brannt- 
wein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die 
Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben; ç 
3) zu Artikel 38 der Verfassung, daß, so lange die 
jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, 
nur der dem Betrage der Norddeutschen Braumalz- 
steuer entsprechende Theil der Hessischen Biersteuer in 
die Bundeskasse fließen wird;
	        
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