Vorgeschichte der Reichsverfassung. 97
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die
Verträge, durch welche das Verhältniß des Post= und
Telegraphenwesens in Hessen zum Norddeutschen
Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundesverfassung
nicht aufgehoben sind. Insbesondere behält es hin-
sichtlich der Zahlung des Kanons und der Chaussee-
geld-Entschädigung, sowie der Entschädigung für Wege-
und Brückengelder und sonstige Kommnnikationsab-
gaben, ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung
der Staats= und Privatbahnen, und hinsichtlich der
Behandlung des Portofreiheitswesens in Südhessen,
bis zum Ende des Jahres 1875 sein Bewenden bei
dem jetzt bestehenden Zustande. Für die Zeit vom
1. Januar 1876 ab fällt die Zahlung des Kanons
und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie es in
Sezu auf die Vergütung für die pöstalißtze Benutzung
der Eisenbahnen, sowie in Bezug auf die Sülhessischen
Portofreiheiten für die Zeit nach dem 1. Januar 1876
zu halten sei, bleibt späterer Verständigung vorbe-
halten. Die Entschädigung für Wege= und Brücken-
gelder und sonstige Kommunikationsabgaben wird auch
nach dem 1. Januar 1876 an die Großherzoglich
Hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Ent-
chädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie
bisher übernimmt;
5) zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den
Badischen Bevollmächtigten bemerkt, daß die finan-
ziellen Ergebnisse der Post= und Telegraphenverwal-
tung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet hätten
und in dem Bundeshaushalts-Etat für 1871 ver-
anschlagt seien, ungeachtet der in Artikel 52 ge-
troffenen Bestimmung, keine Gewähr dafür leisteten,
daß der auf Baden fallende Antheil an den Ein-
nahmen dieser Verwaltungen auch nur annähernd die-
jenige Einnahme ergeben werde, welche es gegen-
wärtig aus seiner eigenen Verwaltung zum Betrage
von durchschnittlich 130,000 Rthlru. beziehe. Sie
hielten es deshalb für billig, daß Baden durch eine
besondere Verabredung vor einem, seinen Haushalt
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