Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

98 
Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
empfindlich berührenden Einnahme-Ausfall gesichert 
werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der 
Badischen Bevollmächtigten als begründet nicht aner- 
kannt werden konnte, so einigte man sich doch dahin, 
dass, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der nach 
dem Prozentverhältniß sich ergebende Antheil Badens 
an den im Bunde aufkommenden bebllberschüen in 
einem Jahre die Summe von 100,000 Rthlrn. nicht 
erreichen sollte, der an dieser Summe fehlende Be- 
trag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute ge- 
rechnet werden soll. Eine solche Anrechnung wird je- 
doch nicht stattfinden in einem Jahre, in welches 
kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund be- 
theiligt ist; 
6) zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Be- 
vollmächtigten des Norddeutschen Bundes auf Anfrage 
der Groshergoglich Badischen Bevollmächtigten, daß 
das Bundespräsidium schon bisher, nach Vernehmung 
des zuständigen Ausschusses des Bundesrathes, Bun- 
deskonsulate errichtet habe, wenn eine solche Einrich- 
tung an einem bestimmten Platze durch das Interesse 
auch nur Eines Bundesstaates geboten worden sei. 
Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem Sinne 
auch in Zukunft werde verfahren werden; 
7) zu Artikel 62 der Verfassung wurde verabredet, 
8 
) 
daß die Zahlung der nach diesem Artikel von Baden 
aufzubringenden Beiträge mit dem ersten Tage des 
Monats beginnen soll, welcher auf die Anordnung zur 
Nückkehr der Badischen Truppen von dem Kriegs- 
zustande auf den Friedensfuß folgt; 
zu Artikel 78 der Verfassung wurde allseitig 
Kals selbstverständlich angesehen, daß diejenigen Vor- 
schriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte 
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur 
Gesammtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung 
des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden 
önnen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.