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Vorgeschichte der Reichsverfassung.
empfindlich berührenden Einnahme-Ausfall gesichert
werde.
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der
Badischen Bevollmächtigten als begründet nicht aner-
kannt werden konnte, so einigte man sich doch dahin,
dass, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der nach
dem Prozentverhältniß sich ergebende Antheil Badens
an den im Bunde aufkommenden bebllberschüen in
einem Jahre die Summe von 100,000 Rthlrn. nicht
erreichen sollte, der an dieser Summe fehlende Be-
trag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute ge-
rechnet werden soll. Eine solche Anrechnung wird je-
doch nicht stattfinden in einem Jahre, in welches
kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund be-
theiligt ist;
6) zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Be-
vollmächtigten des Norddeutschen Bundes auf Anfrage
der Groshergoglich Badischen Bevollmächtigten, daß
das Bundespräsidium schon bisher, nach Vernehmung
des zuständigen Ausschusses des Bundesrathes, Bun-
deskonsulate errichtet habe, wenn eine solche Einrich-
tung an einem bestimmten Platze durch das Interesse
auch nur Eines Bundesstaates geboten worden sei.
Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem Sinne
auch in Zukunft werde verfahren werden;
7) zu Artikel 62 der Verfassung wurde verabredet,
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daß die Zahlung der nach diesem Artikel von Baden
aufzubringenden Beiträge mit dem ersten Tage des
Monats beginnen soll, welcher auf die Anordnung zur
Nückkehr der Badischen Truppen von dem Kriegs-
zustande auf den Friedensfuß folgt;
zu Artikel 78 der Verfassung wurde allseitig
Kals selbstverständlich angesehen, daß diejenigen Vor-
schriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur
Gesammtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung
des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden
önnen;