I. Europa. 99 8. Baden.
Landtag sonst die gleichen Rechte wie ein ordentlicher (Initiative, Interpellation usw.) und ist nicht
auf den Beratungsstoff beschränkt, welcher den Berufungsanlaß bot.
3. Die Dauer des Landtags ist bei den ordentlichen Tagungen insoweit, wie Zeit zur Herstellung
des Budget- und Auflagegesetzes nötig ist, tatsächlich beeinflußt, obwohl rechtlich die Auflösung
dem Landesherrn stets freisteht. Diese wirkt immer für beide Kammern und in bezug auf
alle Sitze (außer den in $ 27 Ziffer 1—3 bezeichneten), ist unwiderruflich und nicht davon abhängig,
ob die Stände gerade tagen oder nicht. Die Vorschrift der Neuwahl binnen drei Monaten,
falls nicht der Beratungsstoff (in Vorlagen der Regierung oder Initiativtraktanden) erschöpft
war, bezieht sich nur auf die Neubildung der Körperschaft, nicht auf einen Berufungstermin.
4. Unterbrechungen der Tagung innerhalb der Session sind in drei tatsächlichen Richtungen
möglich, wovon nur eine die Vertagung im technischen Sinne darstellt, nämlich die landesherrliche
Entschließung, welche von einem bestimmten Zeitpunkt ab bis zu einem bestimmten
oder unbestimmten anderen das Versammlungsrecht aufhebt ($ 52). Die Vertagung der einzelnen
Sitzung dagegen oder für eine Ferienzeit ist eine innere Angelegenheit der Geschäftsordnung. Der
„Schluß‘ des Landtages erfolgt bei Erledigung der Aufgaben einer Sitzungsperiode (vgl. $$ 50,
63, Wa. II $26, a. M. G. S. 114); er setzt also beim ordentlichen Landtag den Abschluß des Finanzgesetzes
voraus ($ 79).
5. Ausschüsse (Kommissionen), welche die Kammer vor einer Vertagung eingesetzt hat,
haben, obwohl 1862 und 1898 die Berufung solcher (und zwar in nicht mehr vollzähligem Bestand
nach G. S. 113) aus guten praktischen Gründen geschah, keine Selbständigkeit und darum nach
der Vertagung der Stände kein Versammlungsrecht. Entweder ein Spezialgesetz oder vertrauliche
Konferenzen ohne Rechtscharakter oder Einrufung der Stände unter tatsächlicher Beschränkung
auf die Kommissionstätigkeit bieten Auswege dar, wovon aber der zweite durch Ermangelung
der Diäten, der dritte durch Bezug derselben auch für die Nichtmitglieder der Ausschüsse Unstimmigkeiten
ergibt, indem die Diätengesetze (10. Februar 1874 und 26. Juni 1906 mit 12 M
Tagessatz für Auswärtige, 9 4 für in Karlsruhe Wohnhafte) alle Anwesenheits-, Reise- und Einrichtungstage
einbeziehen und als anwesend die Mitglieder gelten vom Eintreffen am Sitzungsort
bis zu Schluß, Auflösung oder Vertagung der Stände abzüglich nur der Tage erwirkten persönlichen
Urlaubs (G.S. 408, Wa. II $22); den Nichtmitgliedern der Ausschüsse ist auch, obwolıl die Geschäftsordnungen
nur in bezug je auf den Kammerpräsidenten sagen, er könne allen Kommissionssitzungen
„als Vorstand‘ beiwohnen, ein Zuhörungsrecht beizulegen, da nicht die Geheimlieit an sich,
sondern die Vorbereitung der Zweck solcher Sitzungen ist und sie daher, namentlich für solche
Abgeordnete, welche sich eine parlamentarische Erfahrung erst aneignen, bedeutsam sind.
Nur eine Kommission ist permanent und zwar vorgeschriebenerweise, nämlich der ständische
Ausschuß im Sinne des $ 51 (s. u.).
$ 47. Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders
als in Person ausüben.
8 48. Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer Beratungen
nach eigener Überzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Kommittenten keine
Instruktionen annehmen.
8 48a. (Gesetz vom 21. Oktober 1867.) Kein Kammermitglied kann wegen
seiner Abstimmungen oder wegen seiner Äußerungen bei Kammer-, Abteilungsund
Kommissionsverhandlungen anders als nach Maßgabe der Geschäftsordnung der
Kammer zur Verantwortung gezogen werden.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
beider Kammern bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
$49. Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung, ohne
ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden; den Fall
der Ergreifung auf frischer Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen.
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