Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Nachdem  nun  diese  Ansichten  die  Zustimmung  des  K.  Justiz-Ministerium  erhalten
haben,  so  werden  die  Senate  in  Folge  Justiz-Ministerial-Erlasses  vom  28.  April  d.  J.
hievon  zu  ihrer  Nachachtung  und  mit  dem  Auftrage  in  Kenntniß  gesetzt,  in  Gemägtbeit
  dessen  auch  die  ihnen  untergebenen  Oberamts=  und  Amtögerichte  und  Notariate
zu  bescheiden.

15)  Erlaß  des  Pupillen-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  an  die
Pupillen-Senate  der  K.  Gerichtshöfe,  vom  25.  Juli  1828,

betreffend:  den  Gerichtsstaud  der  Seitenverwandten  der  Standesherren  und  der  Rirtergutsbesitzer  in
Theilungs=  und  Vormunoschaftssachen.

Der  Pupillen-Senat  des  K.  Ober-Tribunals  hat  sich  veranlaßt  gesehen,  über  die
Frage  wegen  des  Gerichtsstandes  der  Seitenverwandten  und  Ascendenten  der  Standesherren
  und  der  Rittergutobesißer  in  Theilungs=  und  Vormundschaftssachen  Vortrag
an  das  K.  Justiz-Ministerium  zu  erstatten.

Diese  Stelle  erklárte  sich  hierauf  vermöge  Erlasses  vom  12.  Mai  d.  IJ.  mit  der
vorgetragenen  Ansicht,  wonach  für  die  Vehandlung  dieser  Geschäfte  durch  den  Gerichtshof
  der  gelegenen  Sache  auch  bei  denjenigen  Mitgliedern  der  standeöherrlichen
und  ritterschaftlichen  Häuser,  welche  nicht  im  Besihe  der  Familienherrschaften  und
Göter  sind,  theilweise  dieselben  Gründe  sprechen,  die  bei  den  Gutsbesitern  selbst  eintreten,
  ganz  einverstanden,  und  es  wird  daher  von  dem  diesseitigen  Senate  als  allgemeiner
  Grundsaß  angenommen,  daß  die  Theilungs=  und  Vormundschaftssachen  der
Standesherren  und  der  Rittergutsbesitzer,  so  wie  deren  Angehörigen,  einschließlich
der  Ascendenten  und  Seitenverwandten,  vor  demjenigen  Gerichtöhofe  zu  verhandeln
sind,  in  dessen  Sprengel  die  Familiengüter  liegen.  Von  dieser  ausdehnenden  Erklärung
  des  diesseitigen,  den  Gerichtsstand  der  Eremten  in  Theilungs=  und  Vormundschafts-Sachen
  betreffenden  Erlasses  vom  :#.e1Punkt  2,5°)  wird  der  Senat  zu
Bezweckung  einer  gleichförmigen  Behandlung  in  vorkommenden  Fällen  hiemit  in
Kenntniß  gesett.

 

*7)  Oben  Nr.  2,  S.  77.