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Nachdem nun diese Ansichten die Zustimmung des K. Justiz-Ministerium erhalten
haben, so werden die Senate in Folge Justiz-Ministerial-Erlasses vom 28. April d. J.
hievon zu ihrer Nachachtung und mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, in Gemägtbeit
dessen auch die ihnen untergebenen Oberamts= und Amtögerichte und Notariate
zu bescheiden.
15) Erlaß des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 25. Juli 1828,
betreffend: den Gerichtsstaud der Seitenverwandten der Standesherren und der Rirtergutsbesitzer in
Theilungs= und Vormunoschaftssachen.
Der Pupillen-Senat des K. Ober-Tribunals hat sich veranlaßt gesehen, über die
Frage wegen des Gerichtsstandes der Seitenverwandten und Ascendenten der Standesherren
und der Rittergutobesißer in Theilungs= und Vormundschaftssachen Vortrag
an das K. Justiz-Ministerium zu erstatten.
Diese Stelle erklárte sich hierauf vermöge Erlasses vom 12. Mai d. IJ. mit der
vorgetragenen Ansicht, wonach für die Vehandlung dieser Geschäfte durch den Gerichtshof
der gelegenen Sache auch bei denjenigen Mitgliedern der standeöherrlichen
und ritterschaftlichen Häuser, welche nicht im Besihe der Familienherrschaften und
Göter sind, theilweise dieselben Gründe sprechen, die bei den Gutsbesitern selbst eintreten,
ganz einverstanden, und es wird daher von dem diesseitigen Senate als allgemeiner
Grundsaß angenommen, daß die Theilungs= und Vormundschaftssachen der
Standesherren und der Rittergutsbesitzer, so wie deren Angehörigen, einschließlich
der Ascendenten und Seitenverwandten, vor demjenigen Gerichtöhofe zu verhandeln
sind, in dessen Sprengel die Familiengüter liegen. Von dieser ausdehnenden Erklärung
des diesseitigen, den Gerichtsstand der Eremten in Theilungs= und Vormundschafts-Sachen
betreffenden Erlasses vom :#.e1Punkt 2,5°) wird der Senat zu
Bezweckung einer gleichförmigen Behandlung in vorkommenden Fällen hiemit in
Kenntniß gesett.
*7) Oben Nr. 2, S. 77.