I. Europa. 427 24. Sachsen-Altenburg.
Aufforderung der Obrigkeit, Polizei, oder des Ortsvorstandes zur Waffenhilfe unweigerlich
Folge zu leisten. — Den Ungehorsamen trifft außer der gesetzmäßigen Strafe,
die Pflicht zur Übertragung der aus seinem Ungehorsam entstehenden Nachteile. —
IV. Abschnitt. Staatsbürgerrecht.
1. Rechte.
$ 81. Das Staatsbürgerrecht äußert sich in der Ausübung gewisser innerer
politischer Rechte durch die Befähigung:
a. Ortsrichter und Gerichtsbeisitzer zu sein,
b. ein Staats- oder mit Rücksicht auf die Ortsstatuten, ein Gemeindeamt zu
verwalten und
c. nach Maßgabe des Grundgesetzes (siehe V. Abschnitt) an der landständischen
Vertretung sowohl als Wähler, als insbesondere auch als Abgeordneter selbst teilzunehmen.
2. Erlangung!
a. durch Volljährigkeit und Heimatsrecht.
8 821.
b. durch Staats-, Kirchen- und Schuldienste.
$ 83. [Insbesondere gewährt auch der Eintritt in den Dienst des Staats, der
Kirche oder Schule, die definitive Anstellung als Hofbeamter, das Staatsbürgerrecht?. ]
Aus diesem fließt die vorzugsweise Verpflichtung der öffentlichen Beamten und Diener,
ihren Dienstpflichten auf das genügendste zu entsprechen, und dadurch den übrigen
Staatsbürgern mit dem besten Beispiel voranzugehen. — Jeder Staatsdiener, jeder
öffentliche weltliche und geistliche Beamte ist für seine Dienstleistung verantwortlich.
— Daher kann gegen sie wegen Untauglichkeit oder Dienstverfehlung eine zeitige
Dienstenthebung und, soviel die weltlichen Beamten betrifft, Versetzung in ein geringeres
Amt verfügt werden. Grobe Übertretung des Diensteides hat eine förmliche Untersuchung
und nach Befinden gänzliche Dienstentlassung zur Folge?.
Hinsichtlich der Entsetzung patentierter Staatsdiener bewendet es bei den gesetzlichen
Vorschriften und Formen?.
$ 84. Essind auch die wegen Dienstverbrechen gegen die öffentlichen Beamten,
gegen Kirchen- und Schuldiener sich ergebenden Anzeigen von der vorgesetzten Behörde
jederzeit bei strenger Verantwortlichkeit der höchsten Stelle vorzulegen, welche
nach Befinden eine Disziplinar-, oder sogleich peinliche Untersuchung einleiten läßt.
I Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit ist jetzt reichegesetzlich erschöpfend geregelt
(vgl. das Bundesgesetz vom 1. 6. 1870 — BGBl. 8. 355 — und Bem. zu $ 41). Hierdurch erledigen
sich $ 82, $ 83 Satz 1 und in Verbindung mit Bem. zu $$ 38 die $$ 86 und 88.
32 Vgl. Bem. zu $ 82.
® Die näheren Vorschriften über die Ausführung der noch gültigen Bestimmungen der
66 82 bis 85 finden sich für die Staatsbeamten im Gesetze, den Zivilstaatsdienst betr., vom
26. 2. 1886 (Gesetzseamml. S. 9), für Kirchen- und Schuldiener in verschiedenen zur Regelung
ihrer Dienstverhältnisse ergangenen landesgesetzlichen Vorschriften. Wegen der Verfehlungen
der Kirchen- und Schuldiener s. Bem. zu $$ 149 bis 151,
* Vgl. Bem. zu $ 83.
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