I. Europa. 531 30. Waldeck.
Titel IX. Vom Militär.
$ 92. Die bewaffnete Macht wird den Gesetzen des deutschen Bundes gemäß
aufgestellt.
893. Zur Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit, sowie zur Vollziehung
der von den bürgerlichen Behörden ergangenen Verfügungen ist die bewaffnete
Macht nur in den vom Gesestz bestimmten Fällen und Formen und nur auf
ausdrücklichen Antrag der zuständigen bürgerlichen Behörden einzuschreiten berechtigt.
Ausnahmen in letzterer Beziehung bestimmt das Gesetz.
Titel X. Allgemeine Bestimmungen.
8 94. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn die ständische Zustimmung,
soweit sie nach dieser Verfassung erforderlich, erteilt ist und sie in der durch
das Gesetz vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Im übrigen steht die Prüfung der Rechtgültigkeit gehörig verkündeter Gesetze
und Verordnungen nur dem Landtage zu.
895. Ein Beschluß der Stände über Abänderung, Erläuterung und Ergänzung
der Verfassung erfordert zu seiner Gültigkeit, daß er in zwei Sitzungen, zwischen
denen ein Zeitraum von mindestens 3 Tagen liegt, beraten und jedesmal mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der verfassungsmäßigen Zahl ($ 49) der Stände gefaßt
werde.
$ 96. Nur im Falle eines Krieges oder Aufruhrs kann, nach näherer Bestimmung
des Gesetzes, ein Ausnahmezustand eingeführt werden.
$ 97. Soweit durch allgemeine Bundesgesetze und Beschlüsse Abänderungen
dieser Verfassung nötig werden, sind solche auf verfassungsmäßigem Wege auszuführen.
$ 98. Soweit einzelne Gesetze oder einzelne gesetzliche Bestimmungen mit
dieser Verfassung im Widerspruch stehen und ein anderes nicht ausdrücklich verordnet
ist, sind dieselben aufgehoben.
Titel XI. Vorübergehende Bestimmungen.
899. Die allgemeine Strafgesetzgebung soll alsbald einer Revision unterworfen
werden. Bei derselben darf die Strafe des bürgerlichen Todes, des Prangers, der
Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung und der Vermögenseniziehung sowie
Abbitte und der Zwang zur Ehrenerklärung nicht wieder eingeführt werden.
Bis dahin bleiben die Bestimmungen des $8 des Staatsgrundgesetzes vom
23. Mai 1819 als Spezialgesetz in Kraft.
$ 100. Zu den nach $ 29 erforderlichen Gesetzen sollen die Entwürfe wo möglich
schon dem nächsten, jedenfalls aber dem darauf folgenden ordentlichen Landtage
vorgelegt werden.
Inzwischen treten, soweit die neuere Gesetzgebung nicht ausreicht, die vor
dem Erlaß des Staatsgrundgesetzes vom 23. Mai 1849 bestandenen gemeinrechtlichen,
beziehungsweise landesgesetzlichen Bestimmungen in Geltung.