I. Europa 644 38. Italien.
Bestimmungen der Artikel 69 cod. civ. Siehe ferner Brusa Seite 95 folgende. Die Monarchie
erschien für Italien die gegebene Staatsform, es sei nur an Crispis berühmten Ausspruch, daß in
Itelien die Republik trenne, die Monarchie einige, erinnert. Die Thronfolgeordnung kann nicht
vom Könige allein, sondern nur mit Zustimmung der zur Nachfolge berechtigten Prinzen abgeändert
werden (Saredo, Il passaggio della corona. Roma 1878).
Art. 3. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinsam ausgeübt vom Könige
und zwei Kammern, dem Senat und der Deputiertenkammer.
Ähnlich ist die Bestimmung des Art. 4 der Neapolitanischen Verfassung. Die Bezeichnung
der Häuser war dort Pairs--Kammer und Deputierten-Kammer. Ähnliches bestimmte auch der
Art. 17 der Toskanischen Verfassung. Die Bezeichnung der Häuser war dort Senat und Generalkonseil.
Art. 4. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich.
Das gleiche bestimmten Art. 62 der Neapolitanischen und Art. 12 der Toskanischen Verfassung.
Art. 5. Dem König allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ist das Oberhaupt
des Staates, befehligt sämtliche Streitkräfte zu Lande und zur See, erklärt den
Krieg, schließt Friedensverträge, Bündnisse, Handels- und andere Verträge, indem
er den Kammern davon Kenntnis gibt, soweit die Interessen und die Sicherheit des
Staates es erlauben. Verträge, die eine finanzielle Belastung oder Änderungen des
Staatsgebietes betreffen, haben nur Gültigkeit mit Zustimmung der Kammern.
Vergleiche Verfassung von Neapel, Art. 6 und 62 und Verfassung von Toskana Art. 13 und 15.
Art. 6. Der König ernennt die Beamten zu allen Staatsämtern, er erläßt
Dekrete und Ausführungsbestimmungen, die notwendig sind zur Ausführung der
Gesetze, ohne die Befolgung derselben aufschieben oder erlassen zu können.
Vergleiche Verfassung von Neapel Art. 64.
Art. 7. Der König allein sanktioniert die Gesetze und veröffentlicht sie.
Art. 8. Der König kann begnadigen und die Strafe mildern.
Art. 9. Der König beruft in jedem Jahre beide Kammern, er kann die Sessionen
vertagen und die Deputiertenkammer auflösen; aber im letzteren Falle hat er innerhalb
von 4 Monaten eine andere einzuberufen.
Die Bestimmung des Art. 9 weicht von der der Art. 42 und 43 der Toskanischen Verfassung
eb.
Art. 10. Das Vorschlagsrecht von Gesetzen steht dem Könige und jeder der
beiden Kammern zu. Jedoch muß jedes Gesetz, durch das eine Steuer auferlegt
wird, und jedes, das die Genebmigung des Staatshaushalts und der Staatsrechnungen
betrifft, zuerst der Deputiertenkammer vorgelegt werden.
Nach der Neapolitanischen Verfassung Artikel 37 steht statt dem Könige dem Staatsminister
das Vorschlagsrecht von Gesetzen zu.
Art. 11. Der König wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres großjährig.
Art. 12. Während der Minderjährigkeit des Königs übt die Regentschaft des
Reiches der ihm nach der Thronerbfolgeordnung nächst verwandte Fürst aus, wenn
dieser das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Regentschaft siehe besonders Brusa Seite 112 ff.
Art. 13. Wenn durch die Minderjährigkeit des zur Regentschaft berufenen
Fürsten diese auf einen entfernten Verwandten übergegangen ist, so behält der Regent,
der die Regentschaft übernommen hat, diese bis zur Großjährigkeit des Königs.