I. Europa. 6416 38. Italien.
Eine ähnliche Bestimmung wie die des Abs. 1 enthält die Toskanische Verfassung im
Art. 64.
Die eigentlichen Staatsdomänen gehören der Nation. Über die Krondotation siehe eingehend
Brusa Seite 102—112. Siehe hierzu ferner Art. 65 der Toskanischen Verfassung.
Siehe hierzu Art. 63 der Toscanischen Verfassung. Nach der Thronbesteigung Humbert I.
setzte ein Gesetz vom 27. Juli 1880 die Krondotation fest. Das jährliche Budget belief sich in
den achtziger Jahren auf 14 250 000 Lire.
Art. 20. Die anderen Güter, die der König gegenwärtig zu Eigentum besitzt,
bilden sein Privatvermögen, ebenso wie diejenigen Güter, die er besitzt, infolge Erwerbs
auf Grund eines titulus onerosus oder gratuitus während seiner Regierungszeit.
Der König kann über sein Privatvermögen verfügen, sowohl durch Rechtsgeschäfte
unter Lebenden als durch solche von Todes wegen, ohne gebunden zu sein
an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze, die die verfügbare Masse beschränken.
Im übrigen ist das Vermögen des Königs den Gesetzen, die sonst das Eigentum regeln,
unterworfen.
Siehe hierzu Brusa Seite 101 und 102.
Art. 21. Durch Gesetz wird Vorsorge getragen werden für eine jährliche
Rente für den Thronfolger von seiner Großjährigkeit an! oder auch gelegentlich seiner
Ehe?, für Apanage der Prinzen der königlichen Familie und des königlichen Blutes
unter denselben Bedingungen, ferner für die Ausstattungen der Prinzessinnen und
das Wittum der Königin.
Art. 22. Der König leistet bei Thronbesteigung in Gegenwart der vereinigten
Kammern den Eid, die bestehende Verfassung treu zu halten.
Art. 23. Der Regent leistet vor Antritt der Regentschaft den Eid, dem Könige
treu zu sein und die Verfassung und die Staatsgesetze treu zu halten.
Rechte und Pflichten der Bürger.
Art. 24. Alle Einwohner des Königreiches, welches Titels oder Grades sie
seien, sind vor den Gesetzen gleich. Alle genießen gleicherweise die bürgerlichen und
! Im italienischen Text heißt es „giunto alla maggioritä‘‘. Das Wort giunto hat die französischen
Übersetzer dieses Artikels offenbar verleitet, und so erscheint sowohl bei der Übersetzung
der Prinzessin de Lesignano als auch bei der von Dareste die Stelle mit jusqu’ & übersetzt. Daß
diese Übersetzung „bis zur Großjährigkeit‘‘ einen ganz sinnverwirrenden Inhalt gibt, scheint den
französischen Bearbeitern nicht aufgefallen zu sein. Richtigerweise muß das Wort „Giunto“
von giungere hergeleitet werden und die Stelle wörtlich übersetzt lauten „eine jährliche Rente
für den zur Großjährigkeit gelangten Thronfolger“, d. h. von der Großjährigkeit an.
® Es wird also in 2 Fällen eine Apanage erteilt, einmal wenn der betreffende Empfänger
großjährig wird, und ferner für den Fall, daß er vor erlangter Großjährigkeit sich verheiratet.
Ganz ähnlich, allerdings nur für den Thronfolger bestimmte der Artikel 66 der Toscanischen
Verfassung: „Dem Erbgroßherzog wird nach erreichter Großjährigkeit eine jährliche Rente,
die ihm einen würdigen Unterhalt gewährt, zu Lasten des Staates ausgesetzt‘.
Die Apanagen der Mitglieder der königlichen Familie können erhöht oder nach Umständen
herabgesetzt werden, in dieser Beziehung stehen sie im Gegensatz zur Krondotation. Sie sind
von der Einkommensteuer befreit. (Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. August 1877.) Dagegen
gilt gemeines Recht bezüglich der andern Abgaben, ausgenommen Zölle und Posttaxen. Ausführliches
hierüber siehe Brusa Seite 76.