I. Europa. 648 38. Italien.
Gesetz vom 25. Juni 1865, ähnlich Art. 25 der Neapolitanischen Verfassung. Siehe auch
Anmerkung zu Art. 24—23,
Art. 30. Eine Steuer kann nur festgesetzt oder erhoben werden, wenn beide
Kammern ihre Zustimmung gegeben haben, und sie vom Könige sanktioniert ist.
Über die Steuern siehe Brusa Seite 308 bis 331. Ähnlich: Art. 14 der Neapolitanischen
Verfassung und Art. 51 der Toskanischen Verfassung.
Art. 31. Die öffentliche Schuld wird garantiert, alle Verpflichtungen des Staates
gegen seine Gläubiger sind unverletzlich.
Siehe Anmerk. zu Art. 24 bis 32.
Über die Staatsschuld siehe Brusa Seite 305. Siehe auch Neapolitanische Verfassung
Art. 13.
Art. 32. Es wird das Recht anerkannt, sich friedlich und ohne Waffen zu
versammeln, sofern man sich dabei nach den Gesetzen richtet, die Bestimmungen
im Interesse des öffentlichen Wohles treffen können.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Versammlungen an öffentlichen
oder dem Publikum geöffneten Orten. Diese bleiben gänzlich den Polizeigesetzen
unterworfen.
Gesetz über die öffentliche Sicherheit vom 20. März 1865. Abgeändert durch Gesetz
vom 6. Juli 1871.
Vom Senat.
Art. 33. Der Senat ist zusammengesetzt aus vom Könige auf Lebenszeit
ernannten Mitgliedern, in nicht begrenzter Anzahl, die das 40. Lebensjahr überschritten
haben und folgenden Kategorien entstammen:
die Erzbischöfe und Bischöfe des Staates,
der Präsident der Deputiertenkammer,
Deputierte nach 3 Legislaturperioden oder sechsjähriger Mitgliedschaft,
Staatsminister,
. Staatssekretäre,
Botschafter,
Außerordentliche Gesandte nach dreijähriger Amtstätigkeit,
Erste Präsidenten und Präsidenten des Kassationskollegiums und der Rechnungskammer,
9. Erste Präsidenten des Appelationskollegiums,
0. der Generaladvokat beim Kassationsgericht und der Generalprokurator nach
fünfjähriger Amtstätigkeit,
11. Sektionspräsidenten des Appellationskollegiums nach dreijähriger Amtstätigkeit,
12. die Räte des Kassationskollegiums und der Rechnungskammer nach fünfjähriger
Tätigkeit,
13. Generaladvokaten und Generalfiskale bei den Appellationskollegien nach fünfjähriger
Amtstätigkeit,
14. Generäle und Admiräle, jedoch müssen die Generalmajore und Konteradmiräle
seit fünf Jahren diesen Dienst bekleidet haben,
15. Stasteräte nach fünfjähriger Amtstätigkeit,
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