I. Europa. 649 38. Italien.
16. Mitglieder der Divisionsräte nach dreimaliger Wahl zum Vorsitz,
17. Generalintendanten nach sechsjähriger Amtstätigkeit,
18. Mitglieder der Königlichen Akademie der Wissenschaften, sechs Jahre nach
ihrer Ernennung,
19. Ordentliche Mitglieder des ‚hohen Rates für den öffentlichen Unterricht nach
sechsjähriger Amtstätigkeit,
20. Jeder, der durch Dienste oder große Verdienste das Vaterland berühmt gemacht
hat,
21. die Personen, die seit drei Jahren 3000 Lire direkte Steuern zahlen wegen
ihres Vermögens und ihres Fleißes.
Der Senat besteht aus Mitgliedern ipso jure (Art. 34) und den aus den 21 Kategorien gewählten.
Die Bestimmung, daß der Senator das 40. Lebensjahr überschritten haben muß, wird vom
Senat selbst nicht genau genommen. Wer im 40. Lebensjahr steht, kann an der Arbeit des Senats
teilnehmen, jedoch noch nicht mitstimmen. Für die erste Kammer in Neapel bestimmten die
Artikel 42—-44 entsprechendes, nur ist das Alter dort auf 30 Jahre herabgesetzt.
Eine ähnliche Aufzählung gibt auch der Art. 26 der Toskanischen Verfassung.
Einen deutlichen Unterschied zwischen den Kategorien 4 und 5 macht man im allgemeinen
nicht. In der Praxis richtet diese Unklarheit viel Verwirrung an. Gewöhnlich ist der Titel Staateminister
nur eine Auszeichnung ohne weitere Bedeutung, welche jedem erteilt werden kann, der
einige Zeit Staatssekretär war.
Zu Ziffer 8 sei bemerkt, daß das frühere Kassationskollegium jetzt Kassationshof heißt,
gemäß Gesetz vom 6. Dezember 1865 und Art. 1 und 122 ff. der Gerichtsordnung. Ebenso ist heute
nicht von Rechnungskammer, sondern von Rechnungshof die Rede, gemäß Gesetz vom 14. August
1862.
Zu Ziffer 9: Man spricht heute nicht mehr von Appellationskollegien, sondern von Appellationshöfen
gemäß Gesetz vom 6. Dezember 1865.
Zu Ziffer 11: Der Titel Sektionspräsidenten des Appellationshofes ist endgültig festgelegt
durch das Gesetz vom 6. Dezember 1865 Art. 65.
Zu Ziffer 13: Die Generaladvokaten werden jetzt Generalprokuratoren genannt. Von den
Generalfiskalen werden am höchsten Militär- und Marine-Gerichtshöfe die stastsanwaltlichen
Funktionen ausgeübt (cod. pen. per l’ esercito 320, o. p. per l’ armata 338).
Zu Ziffer 16: Jetzt Provinzialräte genannt, gemäß Gemeinde- und Provinzialgesetz vom
10. Februar 1889, das eine Änderung des Gesetzes vom 20. März 1865 ist.
Zu Ziffer 21: Die Neapolitanische Verfassung Art. 46 stellte die Kategorie als die offenbar
wichtigste allen anderen voran und verlangte ein Einkommen von 3000 Dukaten seit acht Jahren.
Art. 34. Die Prinzen der königlichen Familie nehmen mit vollem Rechte teil
an den Sitzungen des Senats. Sie rangieren unmittelbar nach dem Präsidenten. Sie
erhalten Sitz im Senat mit 21 Jahren und Stimme mit 25 Jahren.
Wie schon oben zu Art. 33 bemerkt wurde, sind die Prinzen königlichen Geblütes Mitglieder
des Senates ipso jure im Gegensatz zu den gewählten Mitgliedern des Art. 33. Prägnanter drückte
dies Art. 45 der Neapolitanischen Verfassung aus, der bestimmte: Die Prinzen von Geblüt sind
geborene Pairse und nehmen den Platz unmittelbar nach dem Präsidenten ein. Sie können mit
2b Jahren in die Kammer eintreten, aber vor 30 Jahren keine Stimme abgeben.
Art. 35. Der Präsident und der Vizepräsident des Senats werden vom Könige
ernannt.
Der Senat ernennt aus seiner Mitte seine Sekretäre.
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