Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  63.  1051

für  Wahlen  ohne  Wählerliste  und  für
Wahlen  mit  Wählerliste  nach  freien  Listen
zu  §§  16  und  36  Abs.  I  der  Kirchenwahlordnung.


Bekanntmachung,
die  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wablpericobe
-.....  Betreffend.
Zur  Wahl  der  Kirchenverwalter  der
Kirchenverwaltung  ·..........  in
und  ihrer  Ersatzmänner  wird  Termin  auf
...............  ,  den  19
anberaumt.
remreasen  hennie  abl  Die  Wahl  findet  im  statt.
Die  Wahlstimmberechtigten")  mit  den  Anfangsbuchstaben  der  Familien-Wegzulassen,
  wenn  die  Wah  namen  A  mit  haben  im  ,

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keftigtn  mrrhrerensoahekaen  die  Wahlstimmberechtigten  mit  den  Aufangsbuchstaben  der  Familiennamen

ändern,  wenn  die  Zuteilung  der

 

“  ue.
zu  wählen.
Die  Wahlhandlung  begint  .  mittags  Uhr  und  endigt
mittacas  Uhr.
Es  sind  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  zu  wählen.
Folgende  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  scheiden  aus:
"6  1.
2.
3.
4
usw.

 

»  *)  Wahlstimmberechtigt  sind  (vorbehaltlich  der  Art.  19  Abs.  1.  Satz  1  und  12  Abs.  II,  V,  VI  der  KeO.)  die  männlichen,

selbändigen  Bekenntnisgenossen,  die  das  25.  Lebensjahr  vollendet  haben,  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen,  im  Kirchengemindebezirk

  wohnen  (KGO.  Art.  106  Abs.  IV)  und  von  denen  ein  Stenerbetrag  auf  eine  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchengewindebezirk
  gehörige  bürgerliche  Gemeinde  oder  abgesonderte  Markung  trifft,  mit  Ausschluß

1  der  Gemeinschuldner  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens,

2.  jener,  die  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,

3.  jener,  die  zu  Zuchthausstrafe  oder  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Urkundenfälschung  in  gewinnsüchtiger
  Absicht,  (Gotteslästerung,  Beschimpfung  der  cigenen  Kirche  oder  ihrer  Einrichtungen  und  Gebräuche,
Verbrechens  oder  Vergehens  in  Bezug  auf  den  Eid  oder  wider  die  Sittlichkeit  zu  Gefängnisstrafe  rechts  kräftig
verurteilt  worden  sind,  wenn  nicht  die  Strafe  seit  5  Jahren  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.